Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Abschleppkosten

    Kein „echter“ Abschleppunternehmer oder Vermieter?

    | Die Fantasie mancher Versicherer scheint unerschöpflich. Das zeigt die folgende Frage eines Lesers: Ein Versicherer beanstandet die Höhe der von uns berechneten Kosten für einen Abschleppvorgang mit der zuvor nie gehörten Begründung, wir seien ja kein Abschleppunternehmen, sondern eine Werkstatt. Deshalb dürften wir nur Preise verlangen, die unterhalb derer „echter“ Abschleppfirmen lägen. Mit demselben Argument könnte der Versicherer ja auch bei unseren Mietwagen kommen. Stimmt das denn? Die Antwort auf die Frage eines Lesers lautet eindeutig „Nein“. |

     

    Antwort | Nein, das stimmt nicht. Wenn bei einem Werkvertrag - und ein solcher ist der auf den Abschleppvorgang gerichtete Vertrag - im Vorfeld kein Preis vereinbart wurde, darf der Unternehmer den Preis selbst festsetzen (§ 632 Abs. 2, § 315 BGB). Dabei muss er den Rahmen des Üblichen wahren. „Das Übliche“ ergibt sich aus den Preisen, die in Ihrer Region für solche Leistungen verlangt werden. Vermutlich haben die „echten“ Abschleppunternehmer den höheren Marktanteil und prägen daher den Rahmen der Üblichkeit. Daran dürfen Sie sich orientieren. Und ein solcher Betrag gilt dann auch als schadenrechtlich „erforderlich“. Eine Unterscheidung zwischen einer Abschlepptätigkeit als Kerngeschäft und einer solchen als Sparte innerhalb einer Werkstatt sieht das geltende Recht unter schadenrechtlichen Gesichtspunkten nicht vor. Das gilt für die Mietwagenthematik ebenso.

     

    PRAXISHINWEIS | Verwenden Sie bei einem solchen Einwand des Versicherers den Textbaustein 368.