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  • 22.10.2021 · Nachricht · Abschleppkosten

    Für „Hakenrisiko“ gelten die Grundsätze wie für Werkstattrisiko

    | Bei der Erstattung von Abschleppkosten kommt es nur darauf an, ob der Geschädigte eine Überhöhung der Rechnung erkennen kann. Wird der Abschleppunternehmer von der Polizei ausgewählt, darf der Geschädigte darauf vertrauen, dass kein Unternehmen ausgesucht wird, das höhere als örtlich übliche Preise berechnet. Also gelten für das sog. Hakenrisiko dieselben Grundsätze wie für das Werkstattrisiko, so das AG München. |