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  • 28.02.2014 · Fachbeitrag · Abschleppkosten

    Abschleppkosten nur bis zur nächsten (Marken-)Werkstatt

    | Der Geschädigte kann das verunfallte reparaturfähige Fahrzeug nicht auf Kosten des gegnerischen Haftpflichtversicherers 100 km weit nach Hause schleppen lassen. Der Anspruch ist nach Ansicht des AG Nienburg auf die Stecke bis zur nächsten Werkstatt der Marke begrenzt. |