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  • 01.10.2014 · Fachbeitrag · Abschleppkosten

    Abschleppkosten nur bei Auswahlverschulden kritisch

    | Einwendungen gegen die Höhe der Abschlepprechnung können dem Geschädigten nur dann entgegengehalten werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Abschleppunternehmens trifft oder wenn die Rechnung auch für einen Laien offensichtlich überhöht erscheint. Diese Ansicht vertritt auch das AG Neu-Ulm (Urteil vom 12.8.2014, Az. 7 C 676/14; Abruf-Nr. 142776 ; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn). |