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  • 09.01.2020 · Nachricht · 130-Prozent-Grenze

    Sechsmonatige Haltedauer bei Pfändung des Fahrzeugs

    | Die sechsmonatige Haltedauer nach der 130-Prozent-Reparatur ist keine materiellrechtliche Frist, sondern ein Indiz für den Behaltewillen. Wird das Fahrzeug innerhalb der sechs Monate wegen anderer Schulden des Geschädigten vom Gerichtsvollzieher gepfändet und verwertet, ist das kein vorzeitiges freiwilliges Abschaffen des Fahrzeugs. Das spricht also nicht gegen den Behaltewillen des Geschädigten. Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss die Kosten der 130-Prozent-Reparatur deshalb erstatten, entschied das OLG Düsseldorf. |