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  • 29.10.2018 · Nachricht · 130-Prozent-Grenze

    Schlechte Arbeit während des Rechtsstreits saniert

    | Erweist sich im Gerichtsprozess um die Erstattung der Reparaturkosten im 130-Prozent-Bereich, dass die Werkstatt, die mit der vollständigen und fachgerechten Reparatur beauftragt war, vom Schadengutachter vorgesehene Arbeiten teilweise nicht ausgeführt hat, bedeutet das noch nicht den Verlust des Anspruchs für den Geschädigten. Gelingt die Nachbesserung noch vor dem Ende des Rechtstreits, genügt das, entschied das AG Kiel. |