01.03.2017 · Nachricht · 130-Prozent-Grenze
In 130-Prozent-Fällen trägt der Schädiger das Werkstattrisiko
Erteilt der Geschädigte der Werkstatt den Auftrag zur Reparatur entsprechend den gutachterlichen Vorgaben, kann er selbst nicht beurteilen, ob die Werkstatt bis in das letzte Detail (hier: Innenkotflügel) vollständig und fachgerecht repariert hat. Darauf kommt es am Ende nicht an, denn das diesbezügliche Werkstattrisiko trägt der Schädiger, entschied das AG Siegburg (Urteil vom 26.01.2017, Az. 115 C 163/14, Abruf-Nr. 191958 , eingesandt von Rechtsanwalt Bernhard Etzkorn, Meckenheim).
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