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  • 29.08.2019 · Nachricht · 130-Prozent-Grenze

    Der WBW aus dem Gutachten gilt für die 130-Prozent-Grenze

    | Wenn sich der Wiederbeschaffungswert (WBW) aus dem Gutachten nicht als fehlerhaft aufdrängt, darf sich der Geschädigte für die Grenzziehung im Rahmen der 130-Prozent-Reparatur auf den WBW im Schadengutachten verlassen. Der Versicherer kann den Anspruch nicht im Rechtsstreit durch Behauptung eines niedrigeren WBW zu Fall bringen, entschieden das AG Bergisch-Gladbach und das AG Esslingen. |