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  • 29.12.2005 · IWW-Abrufnummer 053585

    Landgericht München II: Urteil vom 13.01.2005 – 14 O 1430/03

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht München II

    14 O 1430/03

    verkündet am 13.1.2005

    In dem Rechtsstreit XXX

    erlässt die 14. Zivilkammer des Landgerichts München II durch die unterzeichnende Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2004 am 13.01.2005

    folgendes ENDURTEIL

    I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 788,56 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.3.2003 zu bezahlen.

    II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 8/9, der Beklagte 1/9.

    IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, der nach § 2 AuslPflVersG die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat, Ersatz verkehrsunfallbedingter Schäden.

    Die Klägerin befuhr am 03.12.2002 gegen 14.15 Uhr mit ihrem Pkw VW-Sharan, amtliches Kennzeichen XXX, die Oßwaldstraße in Starnberg in Richtung, Hanfelder Straße. Im Bereich einer Baustelle überholte sie das auf ihrer Fahrbahnseite stehende gegnerische Fahrzeug, einen österreichischen Mobilkran. Nachdem sie den Überholvorgang beendet und hinter einem weiteren Baufahrzeug auf der rechten Fahrbahnseite angehalten hatte, fuhr der Fahrer des österreichischen Mobilkrans rückwärts in den hinteren Bereich ihres Fahrzeugs.
    Hierbei wurde die Heckklappe stark eingedrückt, das Heckfenster zerbrochen, das Heckleuchtenband verschrammt und die hintere Stoßstange gedrückt und verschrammt.

    Bereits am 29.11.2002 war das Fahrzeug der Klägerin bei einem Verkehrsunfall im hinteren seitlichen Bereich beschädigt worden.

    Noch am Unfalltag brachte die Klägerin das Fahrzeug in die Werkstatt der Fa MAHAG in Starnberg, erteilte den Reparaturauftrag jedoch erst am 19.12.2002, da sie zunächst die Kostenübernahmeerklärung des österreichischen Versicherungsträgers abwarten wollte. Die Reparatur dauerte sodann bis zum 17.01.2003.
    Während des gesamten Zeitraums nutzte die Klägerin ein Mietfahrzeug, für das Kosten in Höhe von ? 3.441,33 entstanden.

    Nachdem die Klägerin die von dem Beklagten mit der Schadensregulierung beauftragte XXX Versicherung AG wiederholt zur Zahlung des ihr entstandenen Schadens, insbesondere der Reparatur- und Mietwagenkosten, aufgefordert hatte, zuletzt mit anwaltlichen Schreiben vom 20.02.2003 unter Fristsetzung bis 29.02.2003 reichte Sie mit Schriftsatz vom 06.03.2003, eingegangen bei .Gericht am 07.03.2004, Klage über insgesamt ? 6.990,71 ein, die dem Beklagten am 28.03.2003 zugestellt wurde.

    Am 11.3.2003 bezahlte die XXX Versicherung AG an die Klägerin ?:3.654,72. Als erstattungsfähig anerkannt, wurden die Reparaturkosten in Höhe von ? 3.002,94, Gutachterkosten mit EUR 271,44, Mietwagenkosten für 5 Tage mit EUR 355,34 sowie eine Unkostenpauschale von EUR 25,00.

    Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, den Reparaturauftrag vor Kostenübernahmeerklärung des österreichischen Versicherugnsträgers zu erteilen. Dass sich die Reparatur sodann aufgrund der Weihnachtsfeiertage verzögert habe, sei ihr nicht zuzurechnen. Der Beklagte sei daher zum Ersatz der gesamten Mietwagenkosten verpflichtet. Er schulde außerdem Ausgleich des durch den Unfall entstandenen merkantilen Minderwertes ihres Fahrzeugs, der gemäß Gutachten des Sachverständigen Ruthner vom 05.12.2002 mit ? 250,00 zu bewerten sei.

    Mit Schriftsatz vom 15.04.2003 erklärte die Klägerin in Höhe der geleisteten Zahlung von 3.654,72 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt.

    Die Klägerin beantragte zuletzt zu erkennen:
    1. Die Hauptsache ist in Höhe von ? 3.654,72 erledigt.
    2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ? .3.335,99 zuzüglich 5 Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2003 zu bezahlen.

    Der Beklagte beantragt,
    .kostenpflichtige Klageabweisung.

    Er ist der Auffassung, die Klägerin sei im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehaIten gewesen, den Reparaturauftrag sofort, jedenfalls aber nach Vorlage des Gutachtens des Kraftfahrzeug-Sachverständigen Ruthner vom 5.12.2002 zu erteilen. Da der Sachverständige für die erforderliche Reparaturdauer lediglich 3 Tage in Ansatz gebracht habe, seien die Kosten des Ersatzfahrzeugs für maximal 5 Tage erstattungsfähig.

    Der für die Wertminderung geltend gemachte Betrag von EUR 250,0:0 werde nach Grund und Höhe bestritten. Durch den gegenständigen Unfall könne eine weitere Wertminderung des Fahrzeugs nicht eingetreten sein, da diese bereits. durch den vorangegangenen Unfallschaden am 29.11.2002 bedingt gewesen sei.

    Außerdem sei durch den reparaturbedingten Austausch der Heckklappe und der Heckscheibe eine Wertverbesserung des Fahrzeugs erfolgt, die schadensmindernd zu berücksichtigen sei.

    Ergänzend und wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird :auf das Gutachtendes Sachverständigen Strouhal vom 2.2.2004 (Bl. 30/46 d.A.) nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 27.4.2004 (Bl. 53/65 d.A.) und vom 19.7.2004 (Bl. 73/81 d.A.) Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

    I.

    Der Beklagte hat seine Haftung dem Grunde nach anerkannt und dementsprechend die reparaturbedingten Kosten nebst Unkostenpauschale, die Gutachtergebühren und Mietwagenkosten für 5 Tage, insgesamt ? 3.654,72, beglichen.

    Im Streit stehen noch die von der Klägerin beanspruchten Mietwagenkosten für weitere 41 Tage sowie der Ausgleich für den sog. merkantilen Minderwert des Fahrzeugs.

    1. Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind nur erstattungsfähig, wenn und soweit sie sich im Rahmen des objektiv Erforderlichen halten. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Insoweit ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254: Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den ihm von dem anderen Teil zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten, d.h., er muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Sachlage ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden (BGH NJW 1989, 290; NJW 1985, 2637; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 249 Rn. 33, § 254 Rn. 36, 45 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ,darf die Erteilung des Reparaturauftrags regelmäßig nicht von der Kostenübernahmeerklärung der Versicherung des Schädigers abhängig gemacht werden. Dies. gilt jedenfalls dann, wenn dem Geschädigten die Vorleistung möglich und - mit Rücksicht. auf die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten ? auch zumutbar ist (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn, 41; Münchener Kommentar/Oetker; BGB; 4 . Aufl.; § 254 Rn: 92; Erman/Kuckuk; BGB, 10. Aufl., § 254 Rn. 55 jew. m.w.N.; OLG Hamm, MDR 1984, 490; differenzierend: Bär, DAR 2001, 29).

    So liegt der Fall hier. Dass der Klägerin der Einsatz eigener Mittel nur bei besonderer Einschränkung der gewohnten Lebensführung oder durch Rückgriff auf Notfallreserven möglich gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus hat die Klägerin gegen ihre sich aus § 254 Abs. 2 BGB:ergebende Hinweispflicht verstoßen, weil sie dem Beklagten in der von ihrem Prozessbevollmächtigten vorprozessual geführten Korrespondenz nicht mitgeteilt hat, dass Sie die ErteiIung des Reparaturauftrages von der Vorlage der Kostenübernahmeerklärung oder der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig mache und dass daher durch eine verzögerte Bearbeitung des Falles der Nutzungsausfallschaden erheblich größer werde.

    Danach,beschränkt sich der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Mietwagenkosten auf den Zeitraum zwischen dem Unfall vom 3.12.2002 und dem Vorliegen des Sachverständigengutachten vom 5.12.2002 einerseits und die sich hieran anschließende angemessene Dauer der Reparatur andererseits (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Bei der Berechnung dieses Zeitsraums ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin das Gutachten des Sachverständigen Ruthner vom 05.12.2002 (Donnerstag) bei normalem Postlauf am 07.12.2002 (Samstag), jedenfalls am 09.12.2002 (Montag) zugegangen ist, so dass sie den Reparaturauftrag noch am 09.12.2002 hatte erteilen können. Bei elner Reparaturdauer von 5 Tagen, die das Gericht vorliegend in Anbetracht der von dem Sachverständigen Ruthner angesetzten 3 Werktage zuzüglich möglicher Stand- und Wartezeiten für angemessen hält, hätte ihr das Fahrzeug jedenfalls ab 16.12.2002 (Montag) wieder zur Verfügung gestanden. Daher kann der Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten lediglich für weitere 8 Tage (insgesamt 13 Tage, abzüglich 5 Tage, für die Mietwagenkosten bereits erstattet wurden) zugesprochen werden.

    Unter Zugrundelegung der von dem Beklag ten gemäß der Rechnung der Fa. MAHA vom 29.01.2003.(Anl. K 6 zu Bl. 1/4 d.A) anerkannten Mietwagenkosten in Höhe von ? 71,O7/Tag (?.74,81/Tag abzüglich ersparter Eigenkosten in Höhe von 5 %) berechnet sich der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Nutzungsausfalls auf weitere ? 568,56.

    2. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Klägerin auch einen Anspruch für den sog. merkantilen Minderwert des Fahrzeugs beanspruchen. Diese Entschädigung soll etwa verbliebene, verborgene Unfallschäden und die darauf beruhenden Preisabschläge bei Unfallfahrzeugen auf dem Gebrauchtwagenmarkt ausgleichen. Sie ist daher ausgeschlossen, wenn aufgrund eines früheren Unfallgeschehens bereits erhebliche Vorschäden vorlagen und sich daher der neuerliche Schaden bei einer Weiterveräußerung nicht mehr preismindernd auswirkt (OLG Celle VersR 1973, 717).

    Laut Gutachten des Sachverständigen Ruthner (vorgelegt als .Anlage zu BI. 49 d.A.) fanden sich die Beschädigungen aus dem Unfall vom 29.11.2002 im rechten hinteren seitlichen Bereich des Fahrzeugs. Das Seitenteil hinten rechts war am Radlauf eingedrückt, die Stoßstange hinten rechts seitlich verschrammt. Gemäß Kalkulation des Sachverständigen beliefen sich die Reparaturkosten auf EUR 1.302,56 (incl. MwSt.). Durch den streitgegenständlichen Unfall wurde dagegen das Heck des Fahrzeugs beschädigt. Lediglich der Heckstoßfänger des Pkw?s war nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Strouhal in beiden Fällen betroffen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Vorschaden gegenüber dem streitgegenständlichen Schaden verhältnismäßig geringfügig war und zudem in einem anderen Bereich lag, ist die durch den gegenständlichen Schaden verursachte Wertminderung zu berücksichtigen.
    Diese hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. Strouhal unter Berücksichtigung aller wertbildender Faktoren, insbesondere des Alters, des Erhaltungszustandes, der Laufleistung, des Wiederbeschaffungswertes und der Reparaturkosten des Fahrzeugs mit ?220,00 bewertet. Hierbei hat er auch berücksichtigt, dass das Fahrzeug durch die Behebung des streitgegenständlichen Schadens wegen des Vorschadens im seitlichen Bereich eine Wertverbesserung erfahren hat, weil der Heckstoßfänger zu erneuern war, dass andererseits aber die weitere Beschädigung des Heckstoßfängers durch den gegenständlichen Unfall aufgrund des Vorschadens keine weitere Wertminderung rechtfertigt. Das Gericht folgt dieser nachvollziehbar und überzeugend begründeten Bewertung.

    Soweit die Erneuerung der Heckklappe, der Heckscheibe und der Lackierung zu einer technischen und optischen Zustandsverbesserung des Fahrzeugs geführt hat, rechtfertigt. diese entgegen der Auffassung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt "neu . für alt? nicht eine Kürzung des Ersatzanspruchs der Klägerin. .Ein solcher Abzug kommt nur in Betracht, wenn das Fahrzeug .durch die Reparatur eine messbare Wertsteigerung erfährt, wenn also der Geschädigte durch die Reparatur Aufwendungen erspart, die er später hätte machen müssen. Werden hingegen wie im konkreten Fall, nur Teile ersetzt, die in der Regel die Gesamtgebrauchsdauer des Fahrzeugs erreichen, so fehlt es an einem messbaren und damit ausgleichspflichten Wertzuwachs (OLG München, VersR 1966, 1192; KG NJW 1971, 142; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37, Aufl. §12 StVG Rn. 27).

    3. Zinsen waren der Klägerin in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage am 28.03.2003 zuzusprechen (§§ 291, 288 Abs. 1 S. 2
    BGB) .

    Verzug des Beklagten ist trotz der Zahlungsaufforderungen der Klägerin nicht eingetreten. Denn die dem Beklagten bzw. XXX Versicherung AG mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2003 (Anl. K 3 zu Bl. 1/4 d.A.) zur Schadensregulierung gesetzte Frist bis 17.03.2003 war unter den gegebenen Umständen zu kurz bemessen. Nachdem der Versicherung erst durch dieses Schreiben zur Kenntnis gebracht wurde, dass anlässlich der Reparatur des gegenständlichen Unfallschadens auch der Vorschaden behoben wurde, hat sie mit Schreiben vom 11.03.2003 eine Kopie des Gutachtens über den Vorschaden angefordert und mitgeteilt, dass sie nach Erhalt das bereits vorgelegte Gutachten und die - ebenfalls mit Schreiben vom 03.02.2003übermittelte ? Reparaturrechnung überprüfen werden. Selbst wenn der Versicherung das angeforderte Gutachten unverzüglich übermittelt worden sein sollte, so verblieben ihr doch maximal zwei Arbeitstage (13.2. und 14.2.2003) zur Prüfung und Regulierung der geltend gemachten Ansprüche. Dass eine solche Frist für einen Haftpflichtversicherer zu kur ist, liegt auf der Hand. Darüber hinaus war auch die weitere, der Versicherung mit Schreiben vom 20.2.2003 bis zum 29.2.2003 (richtig: 1.2.2003) gesetzte Zahlungsfrist zu kurz bemessen, da der mit Schreiben der XXX Versicherung AG vom 20.3.2003 angeforderte vollständige Strafaktenauszug erst am 25.3.2003 bei dieser einging und ihr nach Vorlage der vollständigen Unterlagen eine angemessene Frist zur Prüfung derselben und zur Regulierung des Schadens einzuräumen ist.

    II.

    Soweit die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig teilweise für erledigt erklärt und beantragt hat, die Erledigung der Hauptsache in Höhe von ? 3.654,72 festzustellen, liegt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klageantrags vor.

    Der so geänderte Klageantrag hat jedoch keinen Erfolg.

    Die durch Urteil festzustellende, Erledigung der Hauptsache setzt nämlich voraus, dass die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Da der Beklagte vorliegend den Schaden jedoch vor Zustellung der Klage am 28.3.2003 (teilweise) reguliert hat, konnte eine Erledigung im prozessrechtlichen Sinne nicht eintreten mit der Folge, dass der Feststellungsantrag abzuweisen war (BGHZ 83, 12; WuM 2004, 547; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91 a Rn. 41 m.w.N.).

    Soweit die mit vorliegender Sache zuvor befasste Einzelrichterin die Auffassung vertreten hat, die einseitige Erledigungserklärung sei als Teilklagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auszulegen (s. Sitzungsniederschrift vom 5.6.2003, Bl. 20 d.A.; so auch Zöller/Vollkommer, a.a.O, § 91 a Rn. 42) folgt das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht.

    Würde, wie hier, die (Teil~)Erledigung der Hauptsache eindeutig erklärt und zugleich die Feststellung der Erledigung beantragt, so ist für eine Auslegung kein Raum. Es ist vielmehr unzulässig, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient (Zöller/Greger, a.a.O., vor § 128 Rn. 25). Auch eine Umdeutung analog § 140 BGB kommt nicht in Betracht, da die Erledigungserklärung weder unzulässig noch unwirksam war.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

    Da der Feststellungsantrag unbegründet ist, waren der Klägerin auch insoweit die Kosten aufzuerlegen (h.M.; vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rn. 39).
    Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch eine Auslegung der Erledigungserklärung als Teilklagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter den gegebenen Umständen nicht zu einer der Klägerin günstigen Kostenentscheidung geführt hätte. Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob die Klage nach Erfüllung durch den Beklagten und Kenntnis der Klägerin von der Klagezustellung (vgl. dazu BGH WuM 2004, 547) unverzüglich zurückgenommen wurde, wurde die Klage jedenfalls erhoben, ohne dem Beklagten zuvor, wie dargelegt, eine ausreichende Prüfungsfrist einzuräumen, so dass es nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts billigem Ermessen entspricht, der Klägerin das Kostenrisiko einer solchen Klage aufzuerlegen.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

    IV.

    Für den Streitwert des Verfahrens ist auch nach einseitiger Teilerledigungserklärung in der Hauptsache weiterhin von dem vollen Wert der Klageforderung in Höhe von ? 6.990;71 auszugehen (vgl .OLG München, MDR 1989, 73; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 114; OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 2002, 282; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 Stochwort ?Einseitige Erledigungserklärung?; Baumbach/Lauterbach/Alberts/Hartmann, ZPO 63. Aufl., Anhang nach § 3 Rn. 49).

    Diese Frage ist umstritten. Nach anderer Auffassung richtet sich der Streitwert ab Erledigungserklärung nach den bis dahin entstandenen Gerichts- und Parteikosten. Teilweise wird die Anwendung der Grundsätze zum Streitwert bei positiver Feststellungsklage befürwortet, wobei eine Bewertung des Feststellungsinteresses mit 50 % der ursprünglichen Klageforderung als angemessen erachtet wird (vgl. zum Streitstand: Zöller/Herget, a.a.O. mit den dortigen Nachweisen).

    Das Gericht folgt der erstgenannten Auffassung. Denn nach der einseitigen (Teil-)Erledigungserklärung des Klägers bleibt der ursprüngliche Streitgegenstand zunächst bestehen. Das Gericht hat weiterhin zu prüfen und zu entscheiden, ob die Klageforderung zur Zeit des erledigten Ereignisses begründet war oder nicht.

    RechtsgebieteSchadenrecht, MietwagenrechtVorschriften§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB