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  • 02.01.2017 · IWW-Abrufnummer 190902

    Amtsgericht Essen: Urteil vom 13.09.2016 – 131 C 265/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Essen

    131 C 265/16

    Tenor:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2016 zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

    1

    Entscheidungsgründe

    2

    I.

    3

    Die zulässige Klage ist begründet.

    4

    Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 38,58 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG, 115, 116 VVG, 823 BGB.

    5

    Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des an dem Unfall in Essen auf der Straße Am St. Ignatius beteiligten Fahrzeuges, welches von dem Versicherungsnehmer der Beklagten gefahren wurde, ist unstreitig.

    6

    Die Beklagte ist insoweit verpflichtet, den dem Kläger entstandenen Schaden auszugleichen. Dieser beläuft sich zur Überzeugung des Gerichts auf insgesamt 2.915,56 €. Sofern die Beklagte hierauf lediglich eine Zahlung in Höhe von 2.876,98 € geleistet hat, verbleibt ein Restanspruch des Klägers in Höhe der Klageforderung.

    7

    Dabei kann der Kläger auch die ihm in Rechnung gestellten Verbringungskosten ersetzt verlangen. Die von Beklagtenseite vorgenommene Kürzung in Höhe von 38,58 € auf 80,00 € netto muss er nicht hinnehmen.

    8

    Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen. Er hat die Reparatur dabei entsprechend den gutachterlichen Vorgaben in Auftrag gegeben. Ausweislich des Sachverständigengutachtens beliefen sich die Verbringungskosten auf 118,00 € netto. Entsprechend wurden ihm von Seiten der Werkstatt ebenfalls Verbringungskosten in Höhe von 118,00 € netto in Rechnung gestellt.

    9

    Wieso vorliegend die in Rechnung gestellten Verbringungskosten von 118,00 € netto dennoch nicht ortsüblich bzw. überhöht sein sollen, hat die Beklagte schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ihr einfaches, pauschales Bestreiten bezüglich tatsächlichem Anfall der Verbringungskosten und den Zeitaufwand von einer Stunde ist im Hinblick auf die von Klägerseite vorgelegte Rechnung nebst Stundenbeleg über die Verbringungskosten nicht ausreichend. Insbesondere durfte aber der Kläger als Geschädigter, der hier tatsächlich repariert und darauf basierend konkret abgerechnet hat, den von der Fachwerkstatt berechneten Geldbetrag für tatsächlich erforderlich halten. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des geschädigten Klägers für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

    10

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 26.07.2016, einen Tag nach der Zustellung der Klageschrift.

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    II.

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    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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    Streitwert 38,58 EUR

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    Rechtsbehelfsbelehrung:

    15

    A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

    16

    Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

    17

    B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

    18

    Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.