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  • 31.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189590

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 10.05.2016 – 9 U 79/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen (5 O 107/14) wird zurückgewiesen.

    Die Kosten der Berufung werden einschließlich der Kosten der Nebenintervention dem Kläger auferlegt.

    Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 13.330,51 € festgesetzt.
     


    Gründe:


    Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.


    Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 08.04.2016 Bezug genommen, an denen der Senat nach nochmaliger Beratung einstimmig festhält. Die Stellungnahme des Klägers vom 06.05.2016 zeigt keine relevanten neuen Gesichtspunkte auf und gibt dem Senat nach nochmaliger Beratung im Ergebnis keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit nunmehr erstmals hinreichend konkret zur Reparatur des Vorschadens vorgetragen wird, ist das Vorbringen i.S. des § 531 ZPO neu (vgl. BGH, MDR 2012, 487, zitiert nach juris, dort Rdn. 15) und aus den im Hinweisbeschluss (dort S. 3 im 2. Absatz) dargelegten Gründen jedenfalls verspätet und von vornherein nicht berücksichtigungsfähig (§ 531 Abs. 2 ZPO).


    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.