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  • 12.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140718

    Landgericht Saarbrücken: Urteil vom 15.11.2013 – 13 S 123/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    13 S 123/13
    3 C 541/12 (07) Amtsgericht Saarbrücken
    verkündet am 15.11.2013
    LANDGERICHT SAARBRÜCKEN
    URTEIL
    Im Namen des Volkes
    In dem Rechtsstreit XXX
    hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken
    auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2013
    durch den Präsidenten des Landgerichts ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ...
    für R e c h t erkannt:
    1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.06.2013 – 3 C 541/12 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
    2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    3. Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe
    I.
    Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... in ... ereignet hat.
    Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug die ... Straße in Fahrtrichtung ... und wollte nach rechts auf ein Grundstück abbiegen, wozu sie zunächst mit ihrem Fahrzeug nach links ausschwenkte. Dabei kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Erstbeklagten, der versuchte, die Klägerin rechts zu überholen. Die Klägerin brachte ihr Fahrzeug am 16.08.2012 zur Reparatur. Die Reparatur wurde am 28.08.2012 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 17.09.2012 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Zweitbeklagte darauf hin, dass eine Herausgabe des Fahrzeugs erst nach Zahlung der abgerechneten Reparaturkosten erfolgen könne und die Klägerin nicht in der Lage sei, den Betrag vorzulegen. Die Reparaturkosten wurden durch Rechnung vom 21.09.2012 abgerechnet, die der Beklagten mit Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 25.09.2012 übersandt wurde. Die Beklagte hat den Schaden am 05.10.2012 abgerechnet und an die Klägerin 2.812,67 € gezahlt, wobei sie eine Mithaftung zu ihren Lasten von 2/3 zugrunde gelegt hat.
    Die Klägerin hat mit ihrer Klage in der Hauptsache ihren restlichen Schaden von 2.690,25 € geltend gemacht, davon u.a. Nutzungsausfall für 47 Tage à 23,- €. Sie hat behauptet, das Unfallereignis sei für sie unvermeidbar gewesen, da sie längere Zeit nach rechts geblinkt und sich auch hinreichend nach hinten versichert habe, wohingegen der Erstbeklagte rechts überholt und dabei den Gehweg überfahren habe. Infolgedessen treffe die Beklagten die Alleinhaftung. Hinsichtlich der Nutzungsausfalldauer hat sie vorgetragen, das Fahrzeug sei ihr erst herausgegeben worden, nachdem die Zweitbeklagte eine Kostenzusage erteilt hatte.
    Die Beklagten haben einen Betrag von 341,24 € nebst Zinsen anerkannt, worauf hin das Amtsgericht ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen hat. Im Übrigen sind sie der Klage entgegengetreten und haben behauptet, die Klägerin sei nach rechts abgebogen, nachdem sie sich zuvor links blinkend in Höhe der Mittellinie eingeordnet hatte. Die verbleibende Fahrbahn sei zum Überholen ausreichend gewesen. Hinsichtlich der Schadenshöhe haben die Beklagten u.a. eingewandt, Nutzungsausfall sei lediglich für 14 Tage in Höhe von 26,- € geschuldet, da das Fahrzeug, wie sich aus der Rechnung der Reparaturwerkstatt ergebe, bereits am 28.08.2012 abgeholt worden sei.
    Gegen den Erstbeklagten wurde am 05.09.2012 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und am 28.02.13 wieder aufgehoben. Die Restschuldbefreiung wurde angekündigt.
    Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme und informatorischer Anhörung der unfallbeteiligten Parteien der Klage lediglich in Höhe eines Betrages von 12,89 € stattgegeben. Zur Begründung hat die Erstrichterin, auf deren tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, eine über die von der Beklagten anerkannte Haftungsquote hinausgehende Quote sei nicht gerechtfertigt, da der Erstbeklagte zwar den Unfall mitverschuldet habe, der Unfall aber weder für die Klägerin unabwendbar gewesen sei noch die Klägerin den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nach § 9 Abs. 5 StVO erschüttert oder widerlegt habe. Hinsichtlich des Schadensumfangs hat die Erstrichterin – soweit in der Berufung noch von Interesse – die Auffassung vertreten, Nutzungsausfall von mehr als 14 Tagen könne nicht verlangt werden. Aus der Reparaturrechnung ergebe sich, dass das Fahrzeug bereits am 28.08.2012 herausgegeben worden sei. Im Übrigen habe die Klägerin die Beklagten nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass sie den Schaden nicht vorfinanzieren könne.
    Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie meint, das Amtsgericht habe entscheidungserhebliche Beweisangebote übergangen. So habe sie ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Unabwendbarkeit und zur Widerlegung des gegen sie sprechenden Anscheinsbeweises ebenso angeboten wie die Vernehmung des Zeugen ... zum Beweis, dass das Fahrzeug nicht am 28.08.2012 herausgegeben worden sei.
    Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung. Sie meinen im Übrigen, das Urteil sei ausgehend von der Berufungsschrift lediglich im Hinblick auf die Zweitbeklagte angefochten.
    II.
    Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
    1. Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch insoweit zulässig, als sie sich gegen den Erstbeklagten richtet. Zwar ist in der Berufungsschrift als Beklagte und Berufungsbeklagte nur die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs aufgeführt, nicht aber der Erstbeklagte, obwohl er als Halter und Fahrer des Pkw in erster Instanz als Gesamtschuldner neben der Zweitbeklagten ebenfalls in Anspruch genommen worden ist. Auch in der Berufungsbegründungsschrift ist lediglich die Zweitbeklagte namentlich bezeichnet. Gleichwohl lässt sich in Fällen wie hier durch Auslegung ermitteln, dass die Berufung nicht etwa auf einen Beklagten beschränkt werden, sondern sich gegen alle Beklagten richten sollte (vgl. für einen vergleichbaren Fall bereits Kammerurteile vom 30.11.2012 - 13 S 140/12 - und vom 19.04.2013 - 13 S 203/12, jeweils m.w.N.).
    2. Soweit das Erstgericht zunächst davon ausgegangen ist, die Klägerin dürfe den Erst-beklagten im Wege der Leistungsklage in Anspruch nehmen, begegnet dies keinen Bedenken. Es ist nämlich anerkannt, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens – wie hier – die Insolvenzgläubiger unabhängig davon, ob sie an dem Verfahren teilgenommen haben, ihre Forderungen regelmäßig unbeschränkt gegen den jeweiligen Schuldner geltend machen können (§ 201 Abs. 1 InsO). Auch die Ankündigung der Restschuldbefreiung steht weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit einer entsprechenden Klage entgegen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, ZInsO 2012, 1982; Urteil vom 12.12.2007 – 3 U 82/07, juris; FG Hamburg, ZInsO 2011, 2287; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.11.2010 – IX ZR 67/10, WM 2011, 131).
    3. Zutreffend hat das Erstgericht weiter festgestellt, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG darstellte.
    Entgegen der Auffassung der Berufung brauchte das Amtsgericht im Streitfall schon deshalb keinen weiteren Beweis über die Unabwendbarkeit des Unfalls aus Sicht der Klägerin zu erheben, weil der Unfall für die Klägerin bereits nach deren eigenem Vor-trag nicht unabwendbar gewesen ist. Die Klägerin hat ausgeführt, sie sei, obwohl sie im Rückspiegel das Beklagtenfahrzeug gesehen habe, mit ihrem Fahrzeug nach links zur Mitte der Fahrbahn ausgeschwenkt, bevor sie nach rechts abgebogen sei. Damit hat sie aber den Anforderungen an einen „Idealfahrer“ (vgl. dazu BGHZ 117, 337; Urteil vom 23.09.1986 – VI ZR 136/85VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165) nicht genügt. Ein Idealfahrer hätte nämlich entweder auf ein Ausschwenken nach links oder – wenn dies zum Abbiegen unabdingbar war – auf ein Abbiegen in das Grundstück aus dieser Position verzichtet und wäre stattdessen ggfl. aus der Gegen-richtung auf das Grundstück eingefahren, selbst wenn die fragliche Stelle stark befahren ist und das Einfahren durch Gegenverkehr erschwert wird.
    4. Im Rahmen der danach gebotenen Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hat die Erstrichterin zu Recht einen Verstoß der Klägerin gegen § 9 Abs. 5 StVO fest-gestellt.
    a) Die Klägerin wollte in ein Grundstück abbiegen, so dass sie nach § 9 Abs. 5 StVO den strengsten Sorgfaltsanforderungen, die die Straßenverkehrsordnung kennt, genügen musste. Diese Sorgfalt hat die Klägerin bereits nach ihren eigenen Angaben nicht eingehalten.
    b) Es ist anerkannt, dass der in ein Grundstück Abbiegende, um jegliche Gefährdung des Verkehrs auszuschließen, rechtzeitig seine Abbiegeabsicht durch Verlangsamen und Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers anzeigen, sich rechtzeitig einordnen, vor dem Einordnen und – soweit eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht ausgeschlossen ist – erneut vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten (doppelte Rückschaupflicht, § 9 Abs. 1 S. 4 StVO) und sich vergewissern muss, dass der nachfolgende Verkehr sein Richtungszeichen verstanden hat. Ist eine Gefährdung des fließenden Verkehrs nicht sicher auszuschließen, muss er auf die Einleitung des Abbiegemanövers verzichten (Kammer, st. Rspr.; zuletzt Ur-teil vom 18.01.2013 – 13 S 158/12, Schaden-Praxis 2013, 286 m.w.N.). Die Klägerin hat insoweit bekundet, sie habe, nachdem sie den Blinker gesetzt habe, nach links ausgeholt und sich nach rechts versichert, ob Fußgänger kommen und sei dann langsam abgebogen. Zuvor habe sie im Rückspiegel gesehen, dass hinter ihr ein Fahrzeug dicht aufgerückt war. Hiervon ausgehend hätte die Klägerin erst dann abbiegen dürfen, wenn sie sich sicher gewesen wäre, dass der Erstbeklagte ihr Richtungszeichen richtig verstanden hatte. Davon konnte die Klägerin aber schon deshalb nicht ausgehen, weil sie nach ihrem eigenen Bekunden das Beklagten-fahrzeug nicht ständig beobachtet hat. Hat die Klägerin aber bereits nach ihrem ei-genen Vortrag gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, bedurfte es auch insoweit keiner weiteren Beweiserhebung durch das Erstgericht.
    5. Fällt der Klägerin danach ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zur Last, so kommt es im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG nicht entscheidend darauf an, ob der Erstbeklagte bei seinem unzulässigen Überholvorgang (§ 5 Abs. 1, 7 StVO) auch teilweise den Gehweg überfahren hat. Denn eine höhere Haftung als die von den Beklagten anerkannte Mithaftung von 2/3 würde sich im Hinblick auf die Schwere des Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO nicht ergeben.
    6. Der Klägerin steht – wie das Erstgericht ebenfalls zu Recht erkannt hat – auch kein weiterer Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu.
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen er-satzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; BGH, Urteile vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663; Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463, jeweils m.w.N.). Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folge-schaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2007 - VI ZR 62/07, VersR 2008, 370, und vom 14.04.2010 aaO, jeweils m.w.N.), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471). Dies gilt auch, wenn der Geschädigte – wie hier – seinen Schaden auf Gutachtenbasis abrechnet (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 aaO). Der Geschädigte ist aber in jedem Fall gehalten, die Voraussetzungen des Nutzungsausfalls konkret darzulegen (vgl. OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2001, 176; OLG Frankfurt, NZV 2010, 525; OLG München, Urteil vom 13.09.2013 – 10 U 859/13, juris; für Mietwagenkosten auch Saarl. OLG, OLG-Report 2008, 913). Hiervon ausgehend bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Klägerin ihrer Darlegungslast Genüge getan hat. Denn sie hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt zu behaupten, das Fahrzeug sei erst nach 47 Tagen von der Reparaturwerkstatt herausgegeben worden, nachdem eine Kostenzusage seitens der Zweitbeklagten erfolgt war.
    b) Die Frage bedarf indes keiner Entscheidung. Denn die Beklagten haben den An-spruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum des reparaturbedingten Ausfalls des Fahrzeugs anerkannt und für den darüber hinausgehenden Zeitraum kann die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung nicht beanspruchen, weil sie diese Ausfallzeiten selbst dann zu verantworten hat, wenn ihr eine Finanzierung der Werkstattrechnung nicht möglich gewesen wäre.
    aa) Dem Haftplichtversicherer des Unfallgegners steht ein bestimmter Prüfungs-zeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu (vgl. Kammer, Urteil vom 10.07.2009 – 13 S 157/09 - m.w.N. mit Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 22/2009 Anm. 3). Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Droht gleichwohl eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende Mittel zur Einlösung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen, hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen (vgl. Kammer, Urteil vom 10.07.2009 aaO m.w.N.). Ansonsten handelt er seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB zuwider (vgl. OLG Celle VersR 1980, 633; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 590; OLG Düsseldorf, VersR 2012, 120; Kammer; Urteil vom 10.07.2009 aaO; jeweils m.w.N.). Davon ist hier auszugehen.
    bb) Die Klägerin hat es versäumt, die Beklagte bereits bei Erteilung des Reparaturauftrages auf ihre fehlende Liquidität hinzuweisen, obwohl sie damit rechnen musste, dass sie nicht in der Lage sein würde, die durch die Reparatur anfallenden Kosten bezahlen zu können, und die Reparaturwerkstatt bis zur Bezahlung ihrer Kosten das Fahrzeug zurückbehalten würde. Dieser Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht ist auch ursächlich geworden. Hätte die Klägerin nämlich ihrer Hinweispflicht Genüge getan, so ist davon auszugehen, dass die Beklagte – wie deren späteres Regulierungsverhalten belegt – innerhalb der Reparaturzeit den Schaden abgerechnet und die Klägerin damit in die Lage versetzt hätte, das Fahrzeug nach der Reparatur sofort abzuholen.
    III.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
    Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

    RechtsgebieteUnfallregulierung, NutzungsausfallVorschriften§§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB