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  • 15.01.2013 · IWW-Abrufnummer 130106

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 29.05.2012 – 22 U 191/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht
    Beschluss
    Geschäftsnummer: 22 U 191/11 29.05.2012
    42 O 252/10 Landgericht Berlin
    In dem Rechtsstreit XXX

    hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Ubaczek, den Richter am Amtsgericht Görke und die Richterin am Kammergericht Meising am 29. Mai 2012
    beschlossen:
    1. Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Juli 2011 verkündete Urteil des Land-gerichts Berlin - 42 O 252/10 –wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
    2. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    3. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.367,56 EUR festgesetzt.
    Gründe:
    Der Senat hält die Berufung des Klägers nach eingehender Beratung einstimmig für offenkundig aussichtslos. Die Gründe hierfür sind dem Kläger mit dem am 20. März 2012 zugestellten Hinweisbeschluss vom 16. März 2012 ausführlich dargestellt worden. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 03. Mai 2012 hiergegen erhobenen Einwände haben dem Senat nach erneuter Beratung keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung der Sach- und Rechtslage gegeben.
    Soweit der Kläger auf den Hinweisbeschluss des Senats erstmals Rechnungen über von den Beklagten bestrittene Reparaturen von Vorschäden des Fahrzeuges eingereicht hat, deren Echtheit die Beklagten bestritten haben, ist dieses neue Vorbringen im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Nachdem die Beklagten bereits im Verfahren erster Instanz mit Schriftsatz vom 26. August 2010 mehrere nicht fachgerecht reparierte Vorschäden an verschiedenen Stellen des Klägerfahrzeuges vorgetragen haben, hätte der Kläger für eine schlüssige Darlegung des von ihm geltend gemachten Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges bereits in erster Instanz zu den nunmehr von ihm behaupteten Reparaturen dieser Vorschäden konkret und im Einzelnen vortragen müssen. Umstände, aus denen ihm dies nicht bereits in erster Instanz möglich gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Dass insoweit Vortrag erstmals im Berufungs-verfahren erfolgt, stellt sich demgemäß als Nachlässigkeit dar.
    Im Übrigen erfüllen die vom Kläger eingereichten Rechnungen für sich genommen auch nicht die Anforderungen, die nach der bereits in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 16. März 2012 dargestellten ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts an die Darlegung einer fachgerechten Beseitigung von Vorschäden zu stellen sind. Vielmehr hätte der Kläger zunächst die Vorschäden im Einzelnen, d.h., die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigungen darlegen müssen, dann die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und schließlich die tatsächlich vorgenommenen Reparaturschritte. Letztere können im Übrigen aus den eingereichten Rechnungen auch nur unzureichend nachvollzogen werden.
    Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilsverfahren.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll-streckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 713 ZPO.
    Der Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO nicht anfechtbar.