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  • 22.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123194

    Amtsgericht Essen: Urteil vom 17.09.2012 – 135 C 45/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Essen

    135 C 45/12

    Tenor:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,15 Euro nebst Verzugszinsen

    in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen

    Zentralbank seit dem 29.12.2010 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und die

    Beklagte zu 8 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

    Die Klägerin hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalles am 29.10.2010. Die Klägerin hat nämlich durch Vorlage der entsprechenden Abtretungserklärung hinreichend unter Beweis gestellt, dass ihr die Schadensersatzansprüche aufgrund des Unfallgeschehens von dem Geschädigten abgetreten worden sind. Kann der Geschädigte wegen eines schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen, hat ihm der Schädiger die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen. Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Preis verlangen kann (BGH Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen: VI ZR 164/07).

    Daraus ergibt sich, dass der Geschädigte grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erstattung des Normaltarifs für den örtlich relevanten Markt verlangen kann. Diesen Normaltarif kann das Gericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen seines richterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO schätzen. Hierbei können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Einwendungen gegen die jeweiligen Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen: VI ZR 164/07). Grundsätzlich ist der Tatrichter weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Preisspiegel zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Aktenzeichen: VI ZR 300/09). In der Praxis werden sowohl gegen die beiden gängigsten Markterkundigungslisten, also sowohl gegen die Schwacke-Liste als auch gegen die Fraunhofer-Liste Bedenken erhoben. Dessen ungeachtet finden beide Listen in der Rechtsanwendung Fürsprecher und werden in unterschiedlichen Entscheidungen jeweils angewandt.

    Um eine Ausgleichung der jeweiligen Vor- und Nachteile beider Erhebungen zu erzielen, sieht das Gericht es als sachgerecht an, den im Einzelfall erstattungsfähigen Mietzins mit Hilfe des arithmetischen Mittels auf den Angaben zum Normaltarif aus der Schwacke-Liste einerseits und aus dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel andererseits zu berechnen.

    Die grundsätzliche Eignung dieser vorgenannten Listen sieht das Gericht auch durch den Vortrag der Beklagten nicht als erschüttert an. Zwar hat die Beklagte verschiedenste Vergleichsangebote aus dem Internet vorgelegt, welche ein klassenähnliches Fahrzeug zu einem deutlich günstigeren Mietpreis anbieten. Aus den vorgelegten Angeboten ergibt sich aber entweder nicht die tatsächliche Verfügbarkeit oder der Umfang des Angebotes. Teilweise enthalten die Wagen nur eine begrenzte Kilometeranzahl. Auch ist nicht ersichtlich, ob die Anmietdauer offen bleiben kann. Aus diesen Gründen sind die vorgelegten Angebote nicht geeignet, die zugrunde gelegten Listen, hier insbesondere die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage in ihrer Eignung zu erschüttern.

    Zur Berechnung des Normaltarifs hält es das Gericht für sachgerecht unter Zugrundelegung der längsten in Frage kommenden Pauschale (hier Wochenpauschale) den jeweiligen Tagesmietpreis zu errechnen und diesen mit der Anzahl der tatsächlich angefallenen Miettage zu multiplizieren (so auch OLG Hamm vom 20.07.2011, Aktenzeichen: 13 U 108/10). Insoweit ist der Gesamtmietpreis nicht mehr durch Addition der jeweiligen Tages- bzw. Wochenpauschalen zu berechnen. Denn aus den vorgenannten Tabellen ergibt sich, dass der Tagesmietpreis günstiger wird, je länger die Mietdauer währt. Deshalb muss der günstigere Preis erst recht auf eine die Zeitdauer von einer Woche überschreitenden Mietdauer Auswirkungen haben, zumal die fixen Verwaltungskosten in Relation auf die Mietdauer pro Tag immer geringer werden.

    Im vorliegen den Fall war von einer Mietdauer von insgesamt 8 Tagen auszugehen. Zwar hatte der Kläger tatsächlich den Mietwagen für 11 Tage in Anspruch genommen, hiervon sind aber drei Tage abzuziehen, da der Kläger auf diese Anmietung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hätte verzichten müssen. Die in Anspruch genommene Mietdauer war um die Zeit von Samstag bis einschließlich Montag zu kürzen.Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das beschädigte Fahrzeug bereits am Freitag fertig gestellt war und nur deswegen nicht abgeholt wurde, da der Geschädigte telefonisch nicht erreichbar war. Für eine solche Erreichbarkeit hätte er aber bei der absehbaren Reparaturdauer und deren Ende sorgen müssen, um die weitere Notwenigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens bis zum darauf folgenden Montag, den 08.11. zu vermeiden.

    Das Gericht berechnet die zu erstattenden Mietwagenkosten unter Zugrundelegung der Schwacke- und Fraunhofer Tabellen für das Jahr 2011. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nunmehr auch die Schwacke-Liste 2011 die Kasko-Versicherung in die Endpreise bereits einbezieht. Dies ergibt sich aus dem Editorial Seite 3 der Schwacke-Liste 2011. Entsprechend waren schon immer die Haftungsbeschränkungen in den von der Fraunhofer Liste ermittelten Endpreisen enthalten. Auch dies ergibt sich aus den Ausführungen unter 2.2.2 „Elemente der Methodik“ unter Punkt „Preiskriterien und Angaben“ Seite 20 des Fraunhofer Preisspiegels 2011. Ein darüber hinausgehender Aufschlag nach der Schwacke-Liste ist demnach nur noch vorzunehmen, wenn die Haftungsreduzierung und der hiermit verbundene Selbstbehalt weiter reduziert wurde. Dies ist hier weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

    Im Einzelnen ergeben sich für eine Mietdauer von 8 Tagen im Postleitzahlengebiet 451 für die Mietwagengruppe 3 folgende Berechnungen:
    Wochenpauschale 474,59 Euro : 7 x 8 = 542,39 Euro.

    Nach der Fraunhofer Tabelle 2011

    Wochenpauschale 210,00 Euro : 7 x 8 = 240,00 Euro.

    Summe : 2 = 391,20 Euro.

    Auf diesen Betrag hat die Beklagte bereits 351,05 Euro gezahlt. Die Differenz entspricht dem ausgeurteilten Betrag in Höhe von 40,15 Euro.

    Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 286 ZPO.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

    Streitwert: 521,67 Euro.