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  • · Fachbeitrag · Nutzungsausfall

    Nutzungsausfall gegebenenfalls auch für 555 Tage

    | Ist der Geschädigte selbst nicht zur Vorfinanzierung des Schadens ohne Kreditaufnahme in der Lage und hat er den unfallgegnerischen Versicherer im Hinblick auf seine Warnpflicht nach § 254 Abs. 2 BGB darauf aufmerksam gemacht, dass er ohne dessen Zahlung nicht zur Schadenbeseitigung und damit zur Wiederherstellung der Mobilität in der Lage ist, kann es für den Versicherer teuer werden. Er muss dann gegebenenfalls auch für 555 Tage Nutzungsausfallentschädigung gemäß Tabelle leisten, wenn er erst nach so langer Zeit zahlt, entschied das LG Aachen. |

     

    Auch an diesem Fall kann man wieder erkennen, wie hoch das Risiko des Versicherers ist, wenn er bei der Schadenregulierung trödelt. Selbst bei der kleinsten Fahrzeuggruppe reden wir über 15.000 Euro und bei einer höheren Gruppe um 30.000 oder gar 50.000 Euro (LG Aachen, Urteil vom 6.2.2013, Az. 11 O 189/12; Abruf-Nr. 131119).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Voraussetzungen für eine lange Nutzungsausfallentschädigung sind:

    • Ein nicht mehr fahrfähiges bzw. nicht mehr verkehrssicheres Unfallfahrzeug,
    • ein klammer Geschädigter, und - ganz wichtig! r-
    • die an den Versicherer gerichtete Warnung nach § 254 Abs. 2 BGB.

    Liegen diese Voraussetzungen vor, kann man sich das auch zunutze machen, um den Versicherer zu einer schnellen Zahlung zu bewegen.