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  • · Fachbeitrag · Nutzungsausfall

    BGH: Entschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge

    | Wird ein gewerblich genutztes Fahrzeug unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt, weil - wie zum Beispiel bei einem Taxi oder Bus - die Transportleistung Grundlage der Abrechnung ist, muss der Geschädigte, der keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, seinen Ausfallschaden konkret beziffern. Eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung kommt dann nicht in Betracht, entschied der BGH. Wird das Fahrzeug jedoch nur mittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt, spricht vieles dafür, dass eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung geschuldet ist. |

     

    Abermals musste der BGH die Frage der pauschalierten Nutzungsausfallentschädigung nicht abschließend entscheiden. Denn der Geschädigte hatte aus einem anderen Grund keinen Anspruch: Er hatte selbst als Ersatz in Betracht kommende Fahrzeuge und hat nicht ausreichend dazu vorgetragen, warum die in der konkreten Situation nicht geeignet waren, den Ausfall des beschädigten Fahrzeugs aufzufangen (BGH, Beschluss vom 21.1.2014, Az. VI ZR 366/13; Abruf-Nr. 140478). Die Grundfrage deckt sich mit unserer Auffassung. Für Taxi, Reisebus, Fernverkehrslastwagen, Kurierdienstfahrzeuge gilt: Wenn sich die Räder drehen, kommt Geld herein. Wenn nicht, dann nicht. Also kann auf der Grundlage von Durchschnittseinnahmen oder konkret entgangener Aufträge, jeweils abzüglich variabler Kosten, der Schaden im Sinne von § 286 ZPO („Vollbeweis“) errechnet werden. Doch der, dessen Fahrzeug nur beim Geldverdienen hilft (Handelsvertreter, Monteurfahrzeug, Vorführwagen etc.) ist in der gleichen Situation, wie der Private: Er kann den Schaden nur analog § 287 ZPO („Freibeweis“) schätzen bzw. pauschalieren.

     

    PRAXISHINWEIS | Auf der Grundlage der BGH-Entscheidung haben wir für Sie den Textbaustein 367 für den im Alltag eines Kfz-Betriebs relevantesten Fall entwickelt, die Nutzungsausfallentschädigung für einen Vorführwagen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 367: Nutzungsausfallentschädigung auch für Vorführwagen
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 6 | ID 42530551