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  • · Nachricht · Mietwagenkosten

    Allgemeiner Mietwagenpreishinweis ist irrelevant

    | Wenn ein Versicherer mittels eines Informationsblatts auf Mietwagenpreise hinweist, die sich lediglich auf kW-Gruppen beziehen, löst das keine Pflichten des Geschädigten im Sinne der Schadenminderungspflicht aus. Das hat das AG Emmendingen entschieden. |

     

    Grundsätzlich kann der Versicherer mit einer dem Geschädigten vor der Anmietung eines Mietwagens offengelegten günstigeren Anmietmöglichkeit einen Pflock einschlagen, und das sogar, wenn er auf Versicherer-Sonderpreise verweist (BGH, Urteil vom 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18, Abruf-Nr. 207382).

     

    Doch der Norddeutsche würde sagen „Butter bei die Fische“, und das AG Emmendingen sagt: „Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht anzunehmen. Die mit dem Schreiben der Beklagten vom 09.01.2019 beigefügte Anlage ‚Wichtige Hinweise zu Mietwagen-, Sachverständigenkosten und Restwert‘ enthält kein auf den jeweiligen Schadensfall bezogenes Mietwagenangebot in dem Sinne, dass der Klägerin ein günstigerer Tarif konkret und ohne weiteres zugänglich gemacht worden wäre. Es wird lediglich Bezug genommen auf beigefügte Tabellenwerte, in welche sich die Mietpreisbenennungen an den einzelnen KW-Zahlen der Fahrzeuge orientieren. Insgesamt ist nicht hinreichend konkret ersichtlich, unter welchen konkreten Umständen und zu welchem Zeitpunkt dem Geschädigten ein Mietwagen übergeben worden wäre.“ (AG Emmendingen, Urteil vom 11.11.2020, Az. 7 C 33/20, Abruf-Nr. 219182, eingesandt von Rechtswanwältin Sabrina Karkossa, Rechtsanwälte Grußeck, Lahr).