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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Werkstatt hilft Autovermieter: Verstoß gegen das RDG?

    | Ein Leser fragt: Für einen Kunden, der sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zur Reparatur gebracht hat, haben wir mit dem Autovermieter, mit dem unsere Werkstatt zusammenarbeitet, gebeten, einen Mietwagen bereitzustellen. Der hat ihn dann auch zum vereinbarten Zeitpunkt gebracht. Allerdings hat sich der Kunde verspätet. Damit er nicht zu lange warten musste, hat der Vermieter den vorbereiteten Mietvertrag samt Mietwagen bei uns gelassen und uns gebeten, die Unterschrift des Kunden einzuholen. Das haben wir erledigt. Nun wirft uns der Versicherer vor, wir hätten damit gegen das RDG verstoßen. Und dem Autovermieter gegenüber behauptet er, der Mietvertrag sei nichtig, weil er unter Verstoß gegen das RDG zustande gekommen sei. Deshalb seien keine erstattungsfähigen Mietwagenkosten entstanden. Stimmt es, dass wir den Autovermieter nicht unterstützen dürfen? |

     

    Unsere Antwort | Das Argument des Versicherers ist absurd, es entbehrt jeder Grundlage. Ihr Beitrag am Zustandekommen des Mietvertrags ist nur ein Botendienst. Sie haben gar nicht rechtlich gehandelt, sondern lediglich einen Mietvertrag zur Unterschrift „hingehalten“. Doch selbst wenn Sie mit dem Kunden Einzelheiten besprochen und danach auf den Inhalt des Mietvertrags Einfluss genommen haben, ist das ein zulässiger Vorgang einer Vertretung. Alltägliche Vertretungsvorgänge sind außerhalb des RDG angesiedelt und damit nicht zu beanstanden.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 3 | ID 32047480