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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Nach Teilzahlung ist der Einwand „kein Mietwagen nötig“ dahin

    | Zahlt der Versicherer außergerichtlich ohne grundsätzlichen Einwand einen Teil der Mietwagenkosten und äußert er nur Bedenken wegen der Höhe der Rechnung, kann er nach Ansicht des LG Heilbronn im Prozess um die offene Restforderung nicht mehr einwenden, der Geschädigte hätte gar keinen Mietwagen nehmen dürfen, weil er keinen gebraucht habe. |

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil der Heilbronner Berufungskammer ist richtungsweisend (Urteil vom 22.11.2011, Az. 3 S 3/11 - I; Abruf-Nr. 113981). Denn immer häufiger wenden Versicherer ein, der Geschädigte hätte von vornherein keinen Anspruch auf einen Mietwagen gehabt (siehe auch UE 6/2011, Seite 5). Das völlig widersprüchliche Verhalten, erst einen Teil vorbehaltlos zu zahlen und dann im Prozess vorzubringen, man habe gar nicht zahlen müssen, ist nicht tolerabel. Dahinter steckt doch letztlich die Feigheit vor dem Feind: Würde man den (zumeist unsinnigen) Einwand sofort bringen, würde der Geschädigte mit ziemlicher Sicherheit klagen. Weil Versicherer aber auf breiter Front die Erfahrung machen, dass die Restforderung nach einer Teilzahlung nicht konsequent durchgesetzt wird, versucht man es mit einer „Ruhigstellungszahlung“. Zettelt der Geschädigte dann doch wider Erwarten einen Rechtsstreit an, versucht man es mit dem (leicht abgewandelten Adenauer-) Motto „Was stört mich meine Teilzahlung von gestern ...“

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 3 | ID 30693350