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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Mietwagennutzung bei Unfall kurz vor einer Urlaubsabreise

    | Erleidet der Geschädigte den Unfall kurz vor einer mit dem Auto geplanten Urlaubsreise, darf er den Mietwagen für die gesamte Urlaubszeit nutzen, auch wenn sein Fahrzeug schon während der Abwesenheit fertig repariert wurde, entschied das AG Bonn |

     

    Im Urteilsfall ereignete sich der Unfall am 16. Juni. Der Geschädigte startete am 20. Juni in den Urlaub und kehrte am 18. Juli zurück (AG Bonn, Urteil vom 20.12.2011, Az. 106 C 322/10; Abruf-Nr. 120248).

     

    PRAXISHINWEIS | In diesem Fall sollte im Vorfeld ein Warnhinweis nach § 254 Abs. 2 BGB an den Versicherer erfolgen. Dann mag der entscheiden, ob er das fertig reparierte Fahrzeug an den Urlaubsort transportieren und den Mietwagen abholen lässt. Jedenfalls kann er dann im Nachhinein keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht konstruieren. Für den Warnhinweis haben wir den Textbaustein 306 formuliert, den allerdings der Kunde selbst absenden sollte.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 5 | ID 31374530