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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Mietvertrag trotz fehlender Preiseinigung wirksam

    | Wenn in einem Mietvertrag über ein Unfallersatzfahrzeug alle vorgesehenen Felder für die Nennung des vereinbarten Preises frei geblieben sind, der Mietvertrag vom Mieter insoweit also „blanko>“ unterschrieben wurde, ändert das nach Ansicht des AG Oldenburg nichts an der Wirksamkeit des Mietvertrags. |

     

    Immer häufiger tragen die Versicherer in den Prozessen vor, es gebe gar keinen wirksamen Mietvertrag, denn der sei vom Geschädigten blanko unterzeichnet worden. Daher fehlten vertragswesentliche Einzelheiten. Das ist, wie die Entscheidung aus Oldenburg zeigt, nicht richtig. Denn es genügt, dass sich die Mietvertragsparteien über die entgeltliche Vermietung einig sind. In einem solchen Fall gelten die „üblichen Kosten“ als vereinbart. Weil es schadenrechtlich auch auf die „üblichen Kosten“ ankommt, können die dem Schwacke-Mietpreisspiegel entnommen werden (AG Oldenburg in Holstein, Urteil vom 20.3.2012, Az. 18 C 501/11; Abruf-Nr. 121607).

     

    Beachten Sie | Die Blankomietverträge sind eine Unsitte. Denn sie zeigen in aller Deutlichkeit die „Ist mir doch egal, was das kostet, ich muss es ja nicht selbst bezahlen“-Haltung des Geschädigten. Und die stößt bei manchen Gerichten sauer auf (auch dort menschelt es). Dann sucht der Richter vielleicht nach anderen Haaren in der Suppe. Deshalb empfehlen wir: Es macht nur minimalen Aufwand, den Mietvertrag korrekt auszufüllen. Soviel Zeit muss sein!

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 3 | ID 33893810