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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Listenstreit in Not- und Eilsituation ohne Relevanz

    | Die Berufungskammer des LG Braunschweig hat herausgearbeitet, was auch in geeigneten Fällen oftmals aus dem Auge gerät: Mietet der Geschädigte sein Ersatzfahrzeug nach einem Unfall in einer Not- und Eilsituation an und bemüht er sich zudem um Alternativangebote, kommt es hinsichtlich der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten auf den Listenstreit um Schwacke und Fraunhofer nicht an. Der Geschädigte bekommt dann die ihm entstandenen Mietwagenkosten erstattet. |

     

    Der Geschädigte wohnte auf dem Land und brauchte - das war in der Berufungsinstanz nicht mehr umstritten - sofort nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug. Er hat sogar versucht, in der benachbarten Kleinstadt Mietwagenpreise zu erfahren und bekam nachweislich dreimal die Auskunft, es sei zurzeit kein Mietwagen erreichbar. Die Unfalluhrzeit ist dem Urteil nicht zu entnehmen, es ist aber vom Notdienst eines Autovermieters die Rede. Alle Angriffe des Versicherers auf den Preis des dann tatsächlich angemieteten einzig verfügbaren Wagens gingen also ins Leere (LG Braunschweig, Urteil vom 13.3.2013, Az. 4 S 328/13, Abruf-Nr. 141869).

     

    PRAXISHINWEIS | Beachten Sie den aus verschiedenen Varianten bestehenden Textbaustein 372. Der Baustein muss um Informationen zum Grund der Not- und Eilsituation ergänzt werden. Möglicherweise werden sich Versicherer davon nicht beeindrucken lassen. Jedoch kann der Textbaustein dann als Grundlage für eine Klage dienen.

    Weiterführender Hinweis 

    • Textbaustein 372: Not- und Eilsituation bei Ersatzfahrzeug-Anmietung
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 5 | ID 42756469