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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    „Informationsschreiben“ mit Nettopreisen unseriös

    | Das AG Bonn hält das von einer großen Versicherung regelmäßig verschickte „Informationsschreiben“ zu den Preisen, zu denen Mietwagen angemietet werden können, für unseriös und deswegen für unbeachtlich. |

     

    Der Grund: In dem Schreiben werden, auch wenn es an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte verschickt wird, nur Nettopreise genannt. Der Zweck liegt auf der Hand. Wörtlich: „Wer als Geschädigter im schriftlichen Angebot den Zusatz, dass es sich um Nettopreise handelt, übersieht, kommt bei Preisvergleichen möglicherweise zu falschen Ergebnissen. Es ist keinem Geschädigten zuzumuten, bei jedem einzelnen von der Beklagten genannten Mietpreis mühsam den zutreffenden Bruttopreis auszurechnen. Für die Angabe von Nettopreisen gibt es auch gar keinen sachlichen Grund. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass diese Vorgehensweise nur der Irreführung dient - und damit unseriös ist. Auf unseriöse Angebote muss kein Geschädigter eingehen“ (AG Bonn, Urteil vom 29.11.2012, Az. 111 C 152/12; Abruf-Nr. 123747).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 338: „Informationsschreiben“ zu Mietwagen mit Nettopreisen unseriös
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 4 | ID 37163530