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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Fahrzeug fertig repariert, Geschädigter aber verreist

    | Kann der Geschädigte das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht sogleich nach Beendigung der Reparatur abholen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Kurzreise befindet, geht das zulasten des Schädigers. Der Mietwagenanspruch ist also nicht auf die Zeit bis zur Fertigstellung des Fahrzeugs begrenzt (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 21.2.2014, Az. 104 C 3024/13; Abruf-Nr. 141242 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung würde nichts anderes gelten. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine geplante Reise zu verschieben, weil er mit der Fertigstellung seines Fahrzeugs rechnen muss. Das gilt bei Kurzreisen umso mehr, als es ja nie sicher ist, dass die Reparatur zum prognostizierten Zeitpunkt tatsächlich beendet ist. Im Zweifel gilt das sogar für eine längere Urlaubsreise, die dann mit dem Mietwagen unternommen werden darf. Erst Recht gilt das, wenn der Unfall auf dem Weg in den Urlaub passiert.

     

    Weiterführende Hinweise