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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Anmietung in der Provinz und Stadtangebote der Versicherer

    | Mietet der Geschädigte sein Ersatzfahrzeug nach einem Unfall an seinem Heimatort an, der fernab größerer Orte liegt, und gibt es dort keine Stationen der überregionalen Autovermieter, sondern nur die vermietende Werkstatt, kommt es auf Internetangebote, die der Versicherer im Nachhinein präsentiert, nicht an. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Preis des Mietwagens im Rahmen des im Schwacke-Mietpreisspiegel üblichen orientiert, entschied das AG Salzwedel. |

     

    In gleicher Weise wie das AG Salzwedel (Urteil vom 12.4.2012, Az. 31 C 532/11 [IV]; Abruf-Nr. 121256; eingesandt von Ing.-Büro M. Lukassek, Apenburg) hatte schon einmal der BGH entschieden: Wer in Aue im Erzgebirge ein Unfallersatzfahrzeug benötigt, muss nicht im Ersparnisinteresse des Schädigers in Chemnitz mieten. Er darf sich auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt bewegen (BGH, Urteil vom 9.10.2007, Az. VI ZR 27/07; Abruf-Nr. 073378).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Urteile sind kein Freibrief für beliebig hohe Monopolisten-Preise. Sie bilden nur ein Bollwerk gegen die vermeintlichen Angebote aus Versichererhand, mit denen besondere Schadenminderungspflichten konstruiert werden sollen.

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 314: Mietwagen in der Provinz nicht mit Stadtangebot vergleichbar
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 3 | ID 33359720