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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Aktuelle Rechtsprechung zu den Mietwagenhinweisen der Versicherer

    | In der Juli-Ausgabe 2016 hat UE über das Urteil des BGH berichtet, wonach der Geschädigte auf ein im telefonischen Erstgespräch mit dem Versicherer abgegebenes Angebot des Versicherers, dem Geschädigten einen günstigen Mietwagen zu vermitteln, eingehen muss oder jedenfalls nicht zu einem höheren Preis anderwärts anmieten darf ( BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15, Abruf-Nr. 186849 ). Nun wird darum gestritten, was solche Hinweise enthalten müssen. Lesen Sie nachfolgend, welche Anforderungen das AG Münster und das AG Kiel an den Inhalt der Schreiben stellen. |

     

    Zwei Schreiben waren auf dem Prüfstand

    Das AG Münster hat ein Standardschreiben eines Versicherers beleuchtet: „Die Beklagte hat dem Kläger kein konkret günstigeres Mietwagenangebot unterbreitet, auf welches sich der Kläger verweisen lassen muss. Das an den Kläger gerichtete Schreiben der Beklagten vom 26.01.2015 enthält kein solches konkretes günstigeres Mietwagenangebot. Dem Schreiben vom 26.01.2015 ist ein allgemeines - von der Beklagten selbst als ‚Infoblatt‘ bezeichnetes - Schreiben beigefügt, welches allgemeine Hinweise zu Mietwagenkosten enthält. Im Hinweisblatt sind zwar zwei Mietwagenfirmen mit Telefonnummern angeführt. Dem Schreiben ist aber nicht zu entnehmen, wann und wo welches konkrete Fahrzeug angemietet und abgeholt werden kann.“ (AG Münster, Urteil vom 30.09.2016, Az. 59 C 836/16, Abruf-Nr. 189303, eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).

     

    Das AG Kiel hat ausgeführt: „Die Klägerin hat auch nicht dadurch gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, dass sie sich nicht auf eine Vermittlung eines Mietwagens durch die Beklagte einließ. Zwar läge ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn die Klägerin es pflichtwidrig unterlassen hätte, ein günstigeres Mietwagenangebot wahrzunehmen. Insofern ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Klägerin ein derartiges Angebot zum Anmietzeitpunkt ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Ein pauschaler Hinweis auf bestimmte, von der Beklagten vermittelbare Tarife für Leihfahrzeuge genügt dafür nicht, zumal nicht vorgetragen ist, welche Bedingungen für solche Fahrzeuge konkret gegolten hätten und ob die Tarife allgemein gegolten hätten.“ (AG Kiel, Urteil, vom 28.06.2016, Az. 110 C 76/16, Abruf-Nr. 189304, eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).