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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden/Fiktive Abrechnung

    Fiktive Abrechnung und Ausfallschaden schließen einander nicht aus

    | Rechnet der Geschädigte den Fahrzeugschaden fiktiv ab, verlangt aber Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten, gibt es immer wieder Schwierigkeiten. Das beginnt schon bei der These mancher Versicherer, die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten und die Geltendmachung eines Ausfallschadens schlössen sich aus. Deshalb arbeiten wir das Thema hier einmal komplett auf. |

    Ausfallschaden neben Fiktiver Abrechnung

    Es ist ohne weiteres möglich, neben den fiktiven Reparaturkosten einen Ausfallschaden geltend zu machen. Allerdings gilt für den anzurechnenden Ausfallzeitraum: Wenn das Schadengutachten z. B. acht Reparaturtage vorsieht, kann der Geschädigte nicht vortragen, weil er selbst repariert habe und das nur nach Feierabend möglich gewesen sei, hätte es 14 Tage gedauert. Bei der Abrechnungsart „fiktiv“ ist er an die Prognose des Gutachters gebunden. Denn sonst wäre das tatsächlich eine Vermischung von fiktiven und konkreten Elementen.

     

    Das ergibt sich aus BGH, Urteil vom 15.07.2003, Az. VI ZR 361/02, Leitsatz b, Abruf-Nr. 032372: „Die Mietwagenkosten für die Dauer der von ihm tatsächlich durchgeführten Reparatur kann er schon deshalb nicht verlangen, weil er damit eine andere, billigere Art der Wiederherstellung gewählt hat, deren Kosten er gerade nicht geltend macht. Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.“