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  • · Nachricht · Ausfallschaden

    Wer nicht vorfinanzieren kann und gewarnt hat, darf warten

    | Wer den Unfallschaden, hier die Ersatzbeschaffung, nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren kann und den Schädiger insoweit gewarnt hat, darf mit der Ersatzbeschaffung bis zur Regulierung durch den Schädiger warten. Er muss weder einen Kredit aufnehmen noch seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, entschied das AG Siegen. |

     

    Es ging um einen Ausfallzeitraum von 44 Tagen und damit um Nutzungsausfallentschädigung von in Summe 1.892 Euro. Der Geschädigte hatte im Prozess zu seinem Nutzungswillen vorgetragen. Der „Wer 44 Tage ohne Auto auskommt, braucht keins“-Einwand ist nicht tragfähig, weil, so das Gericht, schon die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen ohne den Unfall auch benutzt hätte (AG Siegen, Urteil vom 09.04.2019, Az. 14 C 1022/18, Abruf-Nr. 208959, eingesandt von DAMIUS Die Unfallkanzlei, Ottweiler).

     

    PRAXISTIPP | Wie immer steht und fällt dieser Anspruch mit der Warnung an den Schädiger, zur Vorfinanzierung aus eigenen Mitteln nicht in der Lage zu sein. Ohne den Hinweis darf der Schädiger stets davon ausgehen, dass sich der Geschädigte zunächst selbst helfen kann.