29.05.2015 · Fachbeitrag · Ausfallschaden
Wenn der Gutachter nicht gleich am nächsten Tag kommt
Der Geschädigte verstößt nach Ansicht des AG Gießen nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er einen Schadengutachter beauftragt, der wegen Überlastung erst am übernächsten Werktag zur Schadenaufnahme erscheinen kann.
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