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  • 28.08.2014 · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Versicherer muss Nutzungsausfall für 772 Tage zahlen

    | Wenn der Schädiger oder Versicherer nach § 254 Abs. 2 BGB gewarnt sind, dass der Geschädigte finanziell nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln seine unfallbedingt verlorengegangene Mobilität wiederherzustellen, muss er unbegrenzt für den dadurch entstehenden Ausfallschaden eintreten. Im Fall vor dem LG Bamberg waren das 10.723 Euro für 772 Tage. |