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  • 30.05.2014 · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Überlegungszeit von bis zu drei Tagen nach Gutachteneingang

    | Der Geschädigte darf zunächst den Eingang des Gutachtens abwarten, danach darf er in Ruhe überlegen, ob er reparieren lässt oder Ersatz beschafft. Diese Überlegungszeit darf bis zu drei Tagen dauern, entschied das OLG Celle. |