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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    RKÜ abwarten nur bei vorheriger Warnung und „kein Geld“

    | Wer nicht über ausreichende Mittel verfügt, die Reparaturkosten vorzulegen, und zur Sicherheit den Reparaturauftrag erst erteilt, wenn der Versicherer die Übernahme der Reparaturkosten (RKÜ) bestätigt hat, muss für den daraus entstehenden Ausfallschaden selbst aufkommen, wenn er den Versicherer nicht zuvor gewarnt hat, urteilte das AG Rostock. |

     

    Immer wieder: Die Warnpflicht aus § 254 Abs. 2 BGB hat große Bedeutung. Grundvoraussetzung des Abwarten-Dürfens ist, dass der Geschädigte nicht in Vorleistung treten kann, ohne einen Kredit aufzunehmen. Liegt diese Voraussetzung vor, gilt das schadenrechtlich als ungewöhnlich. Wenn der Schaden wegen besonderer Umstände höher wird, muss der Schädiger gewarnt werden, damit er gegebenenfalls besonders schnell reagiert. Im Rostocker Fall wurde die Warnung versäumt. Deshalb musste der gegnerische Haftpflichtversicherer für die zusätzlichen Mietwagentage nicht eintreten (AG Rostock, Urteil vom 22.3.2013, Az. 48 C 312/12; Abruf-Nr. 131853).

     

    PRAXISHINWEIS | Die unterlassene Warnung ist ein Formfehler mit unschönen Folgen. Daher sollte in solchen Wartefällen regelmäßig ein Anwalt eingeschaltet werden. Denn freiwillig wird kaum ein Versicherer die Wartezeit übernehmen, erst recht nicht, wenn er sich mit der RKÜ Zeit gelassen hat und es deshalb teuer wird.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 3 | ID 40001340