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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Reparaturauftrag erst nach Erteilung der RKÜ

    | Ist der Geschädigte selbst zur Begleichung der Reparaturrechnung nicht in der Lage, darf er die RKÜ der gegnerischen Haftpflichtversicherung abwarten, bevor er den Reparaturauftrag erteilt. Der dadurch entstehende erweiterte Ausfallschaden geht zulasten des Versicherers des Schädigers, entschied das AG Köln. |

     

    Im Urteilsfall vor dem AG Köln wurden aus sechs Tagen inklusive der Wartezeit auf das Gutachten zwölf Tage. Daher musste der Versicherer auch für die vollen zwölf Tage die Mietwagenkosten erstatten (Urteil vom 21.10.2011, Az: 270 C 136/11; Abruf-Nr. 113662).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Hätte der Geschädigte anstelle der Mietwagenkosten eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt, müsste der Versicherer auch zahlen.
    • Es ist immens wichtig, dass der Versicherer hinsichtlich der Schadenerweiterung gewarnt wird. Immer, wenn eine Schadenerweiterung droht, die der Schädiger selbst nicht erkennen kann, verstößt der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB, wenn er dem Schädiger nicht durch die Warnung Gelegenheit gibt, der Gefahr durch beschleunigte Arbeit abzuhelfen.
    • Ein Geschädigter, der problemlos wegen der Reparaturrechnung in Vorlage treten könnte, kann nicht auf Kosten des Versicherers abwarten, nur weil er nicht in Vorlage treten möchte. Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Fahrzeug herausgeben, wenn die Versicherung trödelt und der Kunde nicht vorleisten kann?”, UE 10/2011, Seite 6 bis 9.
    • In solchen Schadenerweiterungssituationen ist eine Anwaltseinschaltung immer sinnvoll. Nur, wenn der Kunde das partout nicht einsieht, sollten Sie ihn bitten, den Textbaustein 227 an die Versicherung zu senden. Sollte er auch das nicht wollen, können Sie den Textbaustein 279 verwenden.
     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 4 | ID 30206350