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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    „Reparaturauftrag erst nach Einsicht in die Polizeiakte“

    | „Der Schädiger hat den Schaden noch nicht gemeldet, die Ermittlungsakte ist angefordert, liegt uns aber noch nicht vor, wir bitten um Geduld ...“, so lautet manches Schreiben von Versicherern. Es ist ja durchaus nachvollziehbar, dass mancher Unfallschaden erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte abschließend beurteilt werden kann. Aber das gilt, so das LG Hamburg, im Zweifel auch für den Geschädigten. |

    Das aktuelle Urteil des LG Hamburg

    Der Unfallgeschädigte war knapp bei Kasse und konnte sich eine Reparatur seines Fahrzeugs aus eigener Tasche im Zweifel nicht leisten. Um später nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu kommen, hat er den Reparaturauftrag zunächst nicht erteilt, zumal der Versicherer auch nicht sofort seine Eintrittspflicht erklärte.

     

    Versicherer: Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht

    Der schadenrechtliche zwingende Warnhinweis durch den Geschädigten an den Versicherer, dass der Zeitverlust bei der Regulierung den Ausfallschaden erhöhen würde, war gegeben. Der Anwalt des Geschädigten hat seinerseits die Ermittlungsakte angefordert. Als die eintraf, war ersichtlich, dass die Versicherung wird eintreten müssen. Zwar lag noch immer keine Bestätigung der Assekuranz vor, doch mit dieser Sicherheit im Rücken beauftragte der Geschädigte nun die Werkstatt mit der Reparatur. Das war 36 Tage nach dem Unfall.