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  • · Nachricht · Ausfallschaden

    Nutzungsausfallentschädigung trotz Mietwagens

    | Bestehen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Berechtigung, die entstandenen Mietwagenkosten abzurechnen, kann der Geschädigte stattdessen Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Wer einen Mietwagen nimmt, hat weiterhin ein Recht auf alternative Nutzungsausfallentschädigung, entschied das AG Baden-Baden. |

     

    Es war wieder der Klassiker einer Mietwagennutzung mit nur wenigen Kilometern am Tag. Die Mietwagenrechnung war sehr moderat, sie lag im Tagesbetrag unterhalb der Pauschale für den Nutzungsausfall. Jetzt muss der Versicherer den höheren Betrag erstatten, weil er meinte, in der Situation gar nichts erstatten zu müssen. Dabei ist die BGH-Rechtsprechung dazu völlig eindeutig (AG Baden-Baden, Urteil vom 31.07.2020, Az. 7 C 392/19, Abruf-Nr. 217804, eingesandt von Rechtsanwalt Michael Huber, Sinzheim).

     

    PRAXISTIPP | Grenzen Sie diesen Fall von der Aufstockung niedriger Mietwagenkosten ab: Kleiner Mietwagenbetrag plus einer Aufzahlung bis zum „Nutzungsausfalldeckel“ geht nicht. Allerdings muss der Geschädigte nach unserer Auffassung die Mietwagenrechnung gar nicht erst vorlegen, sondern kann direkt die Nutzungsausfallpauschale verlangen, denn der BGH gibt ihm ein Wahlrecht (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11, Abruf-Nr. 130926). Das AG Ettlingen (Urteil vom 16.10.2018, Az. 6 C 63/18, Abruf-Nr. 205214) und das AG München (Urteil vom 28.05.2019, Az. 322 C 22766/18, Abruf-Nr. 209749) wenden diese Rechtsprechung auch bei einer fehlenden Mietwagenzulassung an.