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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Nutzungsausfallentschädigung auch für Makler-Pkw

    | Auch für den unfallbedingten Ausfall eines von einem Makler gewerblich genutzten Pkw ist Nutzungsausfallentschädigung geschuldet. Die gewerbliche Nutzung ist kein Ausschlusskriterium, entschied das AG Bielefeld. |

     

    Damit liegt das Gericht auf der Linie der Oberlandesgerichte, die der BGH schon zweimal in einem Nebensatz für richtig erklärt hat. Und auf einen dieser Hinweise des BGH (Urteil vom 4.12.2007, Az. VI ZR 241/06; Abruf-Nr. 080282) stützt sich das AG Bielefeld (Urteil vom 30.4.2014, Az. 410 C 325/13; Abruf-Nr. 141583; eingesandt von Rechtsanwältin Kerstin Koch, Werther).

     

    PRAXISHINWEIS | Wird ein gewerblich genutztes Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung von bezahlter Transportleistung eingesetzt, wie zum Beispiel ein Taxi oder ein Lkw, muss der Geschädigte den entgangenen Gewinn konkret berechnen und beziffern. Liegt dagegen kein konkret zu beziffernder entgangener Gewinn vor (Geschäftsführerfahrzeug, Vorführwagen etc.), ist es dem Geschädigten nicht verwehrt, eine Nutzungsausfallentschädigung auf pauschalierter Basis zu verlangen. Denn dann wird der Schaden eben anhand der Schätzgrundlage der gängigen Tabelle der Schaden per Schätzung ermittelt.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 5 | ID 42712961