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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Nutzungsausfallentschädigung anstelle der Erstattung nicht erforderlicher Mietwagenkosten

    | Wenn der Geschädigte einen Mietwagen genommen hat, der schadenrechtlich nicht erforderlich war, weil er ohne nachvollziehbaren und schutzwürdigen Grund nur wenige Kilometer damit gefahren ist, kann er nach Ansicht des BGH hilfsweise Nutzungsausfallentschädigung verlangen. |

     

    Klarheit in einer alten Streitfrage

    Mit diesem erfreulichen BGH-Urteil ist eine lange schwelende Rechtsfrage geklärt. Nutzungsausfallentschädigung setzt bekanntlich neben Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit auch voraus, dass der Geschädigte kein anderes Fahrzeug zur Verfügung hat.

     

    Im BGH-Fall hat der Geschädigte das Auto nur für 6 km pro Tag genutzt. Die Vorinstanz hat das pauschal für zu wenig gehalten, muss das aber nach der Aufhebung durch den BGH noch einmal überprüfen. Gleichzeitig hat die Vorinstanz aber den hilfsweise gestellten Antrag auf Verurteilung der Versicherung zur Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung zurückgewiesen. Die Begründung: Der Geschädigte hatte ja ein Fahrzeug, nämlich den (gegebenenfalls von ihm selbst zu zahlenden) Mietwagen.