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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Mietwagenkosten auch ohne Ersatzbeschaffung

    | Der Geschädigte darf bei einem Totalschadenfall nach Ansicht des AG Salzwedel auch dann einen Mietwagen auf Kosten des gegnerischen Haftpflichtversicherers benutzen, wenn er anschließend kein Ersatzfahrzeug erwirbt. |

     

    Im Salzwedeler Fall war das Fahrzeug des Geschädigten deutlich überfinanziert. Der WBW genügte bei weitem nicht, um das Darlehen abzulösen. Das deutet ja darauf hin, dass die finanziellen Probleme des Geschädigten nicht neu waren, sondern sich jedenfalls bei der letzten Fahrzeuganschaffung aufgeschaukelt hatten. So hat er sich dann im weiteren Verlauf entschlossen, kein anderes Auto mehr anzuschaffen. Weil keine Ersatzbeschaffung nachgewiesen war, verweigerte der Versicherer die Übernahme der Mietwagenkosten - und wurde eines besseren belehrt (AG Salzwedel, Urteil vom 4.4.2013, Az. 31 C 432/12; Abruf-Nr. 131306; eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).

     

    PRAXISHINWEIS | Der Fall offenbart ein seltenes, aber altbekanntes Rechtsproblem: Der Geschädigte entschließt sich, nach dem Unfall, bei dem er sein Fahrzeug eingebüßt hat, kein anderes Fahrzeug anzuschaffen. Reflexartig reagieren manche Versicherer darauf mit der These: Das beweise, dass der Geschädigte ab dem Unfall gar keinen Nutzungswillen mehr habe. Also stehe ihm auch kein Ausfallschaden zu. Doch da gilt: Dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hatte, beweist den Nutzungswillen. Ohne Nutzungswillen wäre er wohl nicht an der Unfallstelle gewesen. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens beweist den weiteren Nutzungswillen. Dass der Geschädigte den Nutzungswillen danach aus Gründen der Vernunft aufgegeben hat (oder besser: seinen sicher noch vorhandenen Willen nicht in die Tat umsetzen kann), ändert daran nichts.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 3 | ID 39233200