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Gerichte wenden Grundsätze des Werkstattrisikos bzw. Mietwagenrisikos ganz oder teilweise an
| Die Gerichte wenden die Grundsätze des Werkstattrisikos bzw. Mietwagenrisikos ganz oder teilweise an. Das belegen zwei aktuelle Urteile ‒ das eine kommt vom AG Düsseldorf, das andere kommt vom AG Miesbach |
AG Düsseldorf wendet die Grundsätze auf Tarifthema beim Mietwagen an
Das AG Düsseldorf wendet die Grundsätze des subjektbezogenen Schadenbegriffs als „Mietwagenrisiko“ auch auf das Tarifthema beim Mietwagen an, wenn eventuelle Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter abgetreten werden. Denn auch dabei habe der Geschädigte kaum Einblick in die Kostenkalkulation und könne Kosten und Fahrzeugausstattung auch nur bedingt beeinflussen. Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten auf die Mietwagenfirma seien ‒ ähnlich wie hinsichtlich der Werkstatt und dem Sachverständigen ‒ begrenzt.
So habe ein Unfallgeschädigter ab einer bestimmten Mietwagenklasse beispielsweise keinen Einfluss darauf, ob ein Navigationssystem im Mietwagen verbaut ist, da ein solches jedenfalls bei höheren Fahrzeugklassen zum Standard gehört. Ebenso wenig habe er in der Winterzeit Einfluss darauf, ob das Mietfahrzeug mit Allwetter- oder Winterreifen ausgestattet ist, denn es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug, welches eigentlich mit Winterreifen ausgerüstet ist, in der Winterzeit auf Allwetterreifen umrüste, wenn der Mieter im Mietvertrag keine Winterreifen ankreuzt.
Das AG hat die Berufung zugelassen, um die Rechtsprechung insoweit zu vereinheitlichen, und gleichgültig wie das Landgericht entscheiden wird, wird hoffentlich zu gegebener Zeit von dort die Revision zugelassen werden (AG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2025, Az. 46 C 257/25, Abruf-Nr. xxx, eingesandt von Rechtsanwältin Karoline Guzy, HAAS Rechtsanwälte, Düsseldorf)
AG Miesbach wendet Grundsätze auf Reparaturdauer an
Das AG Miesbach ordnet, wenn entsprechende Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen die vermietende Werkstatt an den Schädiger zum Vorteilsausgleich abgetreten werden, die verlängerte Reparaturdauer und damit die zu tragenden Mietwagenkosten dem Schädiger zu (AG Miesbach, Urteil vom 27.06.2025, Az. 12 C 579/24, Abruf-Nr. 249482, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Beyer, Nürnberg).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Die Kosten für einen Reparaturablaufplan unterfallen dem Werkstattrisiko und sind zu erstatten“, UE 9/2025, Seite 1 → Abruf-Nr. 50504324
- Beitrag „AG Wangen: Probefahrtkosten unterfallen dem Werkstattrisiko“, UE 4/2025, Seite 1 → Abruf-Nr. 50362940