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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Der Unfallgeschädigte darf auf die Haftungszusage warten

    | Wenn ein Geschädigter, der zur Vorfinanzierung des Unfallschadens nicht in der Lage ist, den Reparaturauftrag zum unfallbedingt nicht mehr fahrfähigen Fahrzeug erst erteilt, nachdem die Versicherung die Kostenerstattung zugesagt hat, verstößt er auch bei sich dadurch vergrößerndem Ausfallschaden nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens. Das gilt nach Ansicht des AG Hamburg-Wandsbek jedenfalls dann, wenn der Geschädigte den Versicherer darauf aufmerksam gemacht hat, dass er den Reparaturauftrag erst nach der Haftungszusage erteilen könne. |

     

    Beachten Sie |Der Geschädigte muss in einem solchen Fall auch nicht seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 4.4.2012, Az. 712 C 90/11 nebst Hinweis vom 28.3.2012; Abruf-Nr. 121822; mitgeteilt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).

     

    Im konkreten Fall ließ die Haftungszusage gute sechs Wochen auf sich warten. Bei der Lektüre des Urteils werden Sie sehen, dass es dem Geschädigten gelungen war, einen Audi A 3 für die Zeit vom 6. Juni bis zum 15. Juli für nur 1.202,74 Euro anzumieten, also für kalendertäglich 30,84 Euro brutto. Der Versicherer zahlte freiwillig nur 594,26 Euro, also weniger als die Hälfte.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 3 | ID 34204090