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  • 12.06.2020 · Nachricht · Ausfallschaden

    Bei Reparaturauftrag getrödelt, aber ohne Wirkung

    | Der Geschädigte hat nach Eingang des Schadengutachtens bis zu drei Tage Zeit zum Überlegen, ob er das verunfallte Fahrzeug reparieren lässt. Wartet er ohne vernünftigen Grund länger mit dem Reparaturauftrag, gehen Verzögerungen zu seinen Lasten. Ist aber ein zwingend benötigtes Ersatzteil nicht lieferbar und wäre es auch bei früherer Auftragserteilung nicht früher geliefert worden, bleibt die Trödelei des Geschädigten im Ergebnis ohne Wirkung. So entschieden das LG Neuruppin in zweiter und das AG Oranienburg in erster Instanz. |