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  • · Nachricht · Ausfallschaden

    AG Freiburg: Warnhinweis auf Ausfallschaden ohne Belege genügt

    | Kann der Geschädigte nach einem Totalschaden das Ersatzfahrzeug nicht aus eigenen Mitteln beschaffen, muss der Schädiger für den gesamten Zeitraum bis zur Regulierung die Mietwagenkosten erstatten. Der Warnhinweis, nicht zur Zahlung aus eigenen Mitteln in der Lage zu sein, muss nach Ansicht des AG Freiburg noch nicht mit Belegen unterfüttert werden. |

     

    Damit befolgt das Gericht die aktuell wiederholte Rechtsprechung des BGH. Derzufolge ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren oder gar Kredit dafür aufzunehmen (BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19, Abruf-Nr. 215406).

     

    Wichtig | Dass der Warnhinweis nicht mit Belegen gestützt sein muss, ergibt sich nur mittelbar aus dem Urteil. Denn im Tatbestand ist nachzulesen, dass der Versicherer den Warnhinweis nicht für ausreichend hielt, weil die finanzielle Situation nicht mit Belegen nachgewiesen war. Das Gericht hat den Anspruch trotzdem zugesprochen (AG Freiburg, Urteil vom 14.08.2020, Az. 10 C 389/20, Abruf-Nr. 217674, eingesandt von Rechtsanwalt Sebastian Hermesdorf, Herbolzheim).