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  • · Nachricht · Ausfallschaden

    Abgelaufene HU hindert nicht Mietwagenkostenerstattung

    | Der Schädiger muss auch dann Mietwagenkosten erstatten, wenn am verunfallten Fahrzeug bereits vor dem Unfall ein Riss in der Frontscheibe und auch die HU-Plakette abgelaufen war. Das hat die Berufungskammer des LG Stuttgart entschieden und damit ein Urteil des AG Stuttgart korrigiert. |

     

    Die Begründung des LG: Die Benutzung des verunfallten Fahrzeugs vor dem Unfall und die gedachte weitere Nutzung nach dem Unfall stelle zwar evtl. eine Ordnungswidrigkeit dar. Dennoch hatte der Geschädigte ein Fahrzeug, das er auch genutzt hat.

     

    Aus dem Urteil ist nicht zu erkennen, wie lange der HU-Termin bereits überzogen war. Dennoch würde ein solches Fahrzeug sogar bei einer Kontrolle nicht sofort festgesetzt ‒ jedenfalls bei nicht schon jahrelanger Fälligkeit. So hatte der Geschädigte in den Augen des LG die Nutzungsmöglichkeit und offenbar auch den Nutzungswillen (LG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2021, Az. 5 S 195/20, Abruf-Nr. 221584, eingesandt vom Bundesverband der Autovermieter e. V., Berlin).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Textbaustein 515: Ausfallschaden bei abgelaufener HU (H/K) → Abruf-Nr. 47366247
    • Sonderausgabe „Dauerbaustelle Mietwagenkosten im Haftpflichtfall: Erfahren Sie, wo es sich zu wehren lohnt“, ue.iww.de → Abruf-Nr. 44549123
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 5 | ID 47327033