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  • · Nachricht · Ausfallschaden

    18 km/Tag zu Pandemiebeginn können Mietwagen rechtfertigen

    | Wie schon das AG Duisburg-Hamborn und das AG Kassel hält auch das AG Braunschweig die Verweisung des Geschädigten mit niedrigem Fahrbedarf auf Bus und Bahn unter den Corona-Verhältnissen für unzumutbar. Da genügen auch ca. 18 km pro Tag, um die Mietwagennutzung zu rechtfertigen. |

     

    Das AG Braunschweig sagt: „Der Anmietungszeitraum fällt in den Beginn der Corona-Pandemie. Zu diesem Zeitpunkt war die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.“ (AG Braunschweig, Urteil vom 17.06.2021, Az. 111 C 2148/20, Abruf-Nr. 224497, eingesandt vom Bundesverband der Autovermieter BAV, Berlin).

     

    Wichtig | Diese Argumentation ist richtig, wird jedoch (hoffentlich!) nicht ewig tragfähig sein. Mit zunehmender Normalisierung des Lebens auf der Grundlage von Impfungen einerseits und überstandenen Infektionen andererseits wird der Verweis auf den öffentlichen Nahverkehr („Mietwagen für die wenigen Kilometer nicht erforderlich, Bus und Bahn wäre möglich, zumutbar und billiger gewesen“) wieder tragfähig werden. Das bedeutet immer noch nicht, dass die Mietwagenkostenerstattung bei weniger als 20 km/Tag automatisch entfällt. Denn es gibt Fälle, in denen es für den Geschädigten darauf ankommt, ständig über einen Mietwagen verfügen zu können (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11, Abruf-Nr. 130926). Von der Instanzrechtsprechung bestätigte Gründe, warum der Geschädigte trotz im Ergebnis niedrigen Kilometerverbrauchs auf den Mietwagen angewiesen ist, sind z. B. ein Wohnort fernab des öffentlichen Nahverkehrs, die spontan erforderliche Nutzung eines Autos wegen Alarmsituation (Feuerwehrmitglied, „Alarm“-Beruf) oder ein nicht durch Bus und Bahn ersetzbarer Fahrzeugtyp (z. B. Transporter).