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  • · Fachbeitrag · Kasko

    Versicherer rechnet gegenüber Werkstatt mit Prämienrückstand des Geschädigten auf

    | Ein typisches Jahreswechselproblem: Die Folgeprämie für die Kaskoversicherung war Anfang des Jahres fällig, der Kunde hat aber nicht pünktlich bezahlt. Noch besteht Versicherungsschutz, weil das Eskalationsstadium der „qualifizierten“, also ablehnungsandrohenden Zahlung noch nicht erreicht war. Die Folge: Der Kaskoversicherer zahlt auf den abgetretenen Reparaturkostenanspruch, rechnet aber mit einem Prämienrückstand teilweise auf. In der Werkstatt fragt man sich: Was haben wir damit zu tun? Ist der Versicherer ist bei dieser Verfahrensweise im Recht? |

     

    Der Versicherer bezahlt nie Ihre Rechnung

    Der Versicherer ist im Recht. Denn machen Sie sich klar: Durch die Abtretung ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht: Geltend gemacht wird der abgetretene versicherungsvertragliche Anspruch des Kunden, soweit er mit Ihrer Rechnung zu tun hat.

     

    Der Versicherer bezahlt also nicht „Ihre Rechnung“. Er erstattet seinem Kunden, also dem Versicherungsnehmer, was ihm versicherungsvertraglich hinsichtlich Ihrer Rechnung zusteht. Wegen der Abtretung und der Zahlungsanweisung erfolgt diese Zahlung allerdings auf Ihr Konto.

     

    Sie müssen sich also zur korrekten Lösung der Frage denken, der Kunde hätte bei Ihnen selbst bezahlt und bekäme jetzt von der Kaskoversicherung das Geld bedingungsgemäß erstattet.

     

    Gegenansprüche des Versicherers werden verrechnet

    Das ist ja auch der Grund, warum der Versicherer die Selbstbeteiligung einbehält bei der an Sie erfolgenden Zahlung. Er muss dem Versicherungsnehmer, also Ihrem Kunden, eben nur den um die Selbstbeteiligung verminderten Betrag erstatten. Und diese Zahlung geht auch hier anweisungsgemäß auf Ihr Konto.

     

    Nicht anders ist es beim Prämienrückstand: Es besteht zwischen dem Kunden und seinem Versicherer eine Aufrechnungslage. Der Forderung des Kunden auf Erstattung der Reparaturkosten steht die Forderung der Versicherung auf die rückständige Prämie gegenüber. Also behält sie die kurzerhand ein. Der nach Aufrechnung geschuldete Betrag fließt dann wieder wunschgemäß auf Ihr Konto.

     

    FAZIT | Gegen diese - zum Glück seltene, dann aber wegen der „Zahlungsschwäche“ Ihres Kunden schmerzhafte - Abrechnungsweise ist also kein Kraut gewachsen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 11 | ID 37302710