Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kasko

    BGH: Mitarbeiter des Versicherers darf nicht Ausschussmitglied beim SV-Verfahren sein

    | In einem Sachverständigenverfahren zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens in der Kaskoversicherung darf der Versicherer keinen Mitarbeiter als Ausschussmitglied benennen. So die klare Ansage des BGH, die hohe Wellen schlagen wird. Erfahren Sie, was das Urteil für laufende und künftige Sachverständigenverfahren bedeutet. |

     

    Gibt es Meinungsverschieden um die Höhe des Schadens, entscheidet bekanntlich ein Sachverständigenausschuss. Das ist im Kaskovertrag so geregelt. Die meisten Versicherer haben sich dabei an den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft orientiert und die dortigen Klauseln (A.2.17) wortgleich übernommen. Im BGH-Fall war das auch so, allerdings waren die Regelungen dort unter A.2.18 im Vertrag einsortiert.

     

    So wirkt das Urteil auf künftige Verfahren

    Der BGH hat nun entschieden, dass der Versicherer nicht, wie es weit verbreitete Übung ist, einen seiner angestellten Sachverständigen - im Urteilsfall den Leiter der Sachverständigenabteilung - ins Rennen schicken darf. Tut er es trotzdem, hat er rechtlich betrachtet kein Ausschussmitglied wirksam benannt. Der Versicherungsnehmer kann dann auch den zweiten Sachverständigen für den Ausschuss benennen (BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az. IV ZR 281/14; Abruf-Nr. 143590). Für künftige Verfahren ist die Rechtslage damit geklärt.