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  • 28.07.2015 · Fachbeitrag · Kasko

    Abtretung durch Kommunikation mit der Werkstatt genehmigt

    | Kommuniziert der Versicherer mit dem Abtretungsempfänger in Kenntnis der Abtretung, genehmigt er nach Ansicht des LG Kempten dadurch die Abtretung. Klagt der Abtretungsempfänger später, weil der Versicherer Kürzungen vorgenommen hat, kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, die Abtretung sei unwirksam. Das LG Kempten geht damit einen Schritt weiter als andere Gerichte, die erst in der – wenn auch gekürzten – Zahlung an die Werkstatt die Genehmigung der Abtretung sehen. |