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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Schaden durch „Vorbeiquetschen“ an Hindernis

    | Wenn für den Fahrzeugführer erkennbar ist, dass die Vorbeifahrt an einem Hindernis zum Schaden führen kann, haftet er selbst, wenn er es dennoch versucht. So hat das AG Duisburg-Ruhrort entschieden. |

     

    Im Urteilsfall war in einer Tiefgarage ein Fahrzeug so geparkt, dass es die Durchfahrt nahezu versperrte. Ein Autofahrer musste, um seinen Parkplatz zu erreichen, daran vorbei und erkannte, dass es sehr eng werden würde. Deshalb blieb er zunächst 45 Minuten stehen und wartete. Als der Fahrer des anderen Wagens nicht zurückkam, versuchte er, sich zwischen dem Fahrzeug und der Begrenzungsmauer durchzuquetschen. Trotz „äußerster Vorsicht“ sei er erst gegen die Mauer und beim Zurücksetzen gegen einen Begrenzungspfahl geraten. Das AG hat seine Klage gegen den Halter des behindernd abgestellten Fahrzeugs abgewiesen. Gerade das lange Warten zeige, dass sich der Kläger der Gefährlichkeit seines Tuns völlig bewusst war. Das Risiko dann doch auf sich zu nehmen, kann nicht dem anderen Halter angelastet werden (AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 8.5.2012, Az. 8 C 298/11; Abruf-Nr. 121915; mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Güldenberg, Duisburg).

     

    Beachten Sie | Wie alle unsere Beiträge zur Haftung dient auch dieser nur Ihrer Orientierung. Mischen Sie sich niemals in Haftungsfragen ein.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 5 | ID 34309430