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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Mehr als Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn

    | Wer nach eigenen Angaben mit etwa 200 km/h, nach den Berechnungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen vielleicht sogar mit 280 km/h auf der Überholspur fährt, kann den Unabwendbarkeitsnachweis bei einem durch den Spurwechsel eines anderen ausgelösten Unfall nicht erbringen. Ist unaufklärbar, ob dem Spurwechsler ein Verschulden vorwerfbar ist, treffen den Schnellfahrer 2/3 und den Spurwechsler 1/3 der Haftung, entschied das OLG Oldenburg. |

     

    Im Urteilsfall war die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit des Überholers nicht mehr feststellbar. Wären es „nur“ 200 km/h gewesen, hätte ihn - das ergab eine Weg-/Zeitberechnung - der Spurwechsler zu Beginn seines Manövers wahrnehmen können. War er aber, was mit seinem Aston Martin Vanquish S (V-max 321 km/h) möglich gewesen wäre, deutlich schneller, war er noch nicht im Sichtbereich des spurwechselnden Unfallgegners. Deshalb blieb die Verschuldensfrage offen. Dann wird die jeweilige Betriebsgefahr, also allein das aus dem motorisierten Unterwegssein entstehende Risiko, gegeneinander abgewogen. Und eine sehr risikoreiche Fahrweise erhöht dann die Betriebsgefahr (OLG Oldenburg, Urteil vom 21.3.2012, Az. 3 U 69/11; Abruf-Nr. 121280).

     

    Beachten Sie | Wie alle unsere Beiträge zur Haftung dient auch dieser nur der Schärfung Ihres Gespürs in der Annahmesituation. Mischen Sie sich niemals in Haftungsdiskussionen ein, denn damit verstoßen Sie gegen das RDG.