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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Aufsichtspflicht bei einem Fahrrad fahrenden Sechsjährigen

    | Wenn ein normal entwickeltes Kind im Alter von sechs Jahren auf dem zum Haus gehörenden Hof und auf dem Gehweg vor dem Haus Fahrrad fährt, muss es nicht ununterbrochen beaufsichtigt werden. Kommt es vom Gehweg ab und auf den Radweg, wo es mit einem anderen Radfahrer kollidiert, haften die Eltern nicht wegen Verstoßes gegen ihre Aufsichtspflicht ( OLG Hamm, Beschluss vom 8.2.2013, Az. 9 U 202/12 ; Abruf-Nr. 131852 ). |

     

    Der Beschluss des OLG liegt auf der Linie der BGH-Rechtsprechung. Weil Kinder unter sieben Jahren für gar nichts haften, kommt ein Geschädigter nur mit einem Anspruch gegen die Eltern weiter. Der setzt aber einen Aufsichtspflichtverstoß voraus. Kinder müssen lernen, nach und nach auch ohne die „lange Leine“ der Eltern klarzukommen. Das setzt Beaufsichtigungslücken quasi voraus. Wenn die Eltern dem Kind die Gefahren des Fahrradfahrens ausreichend nahegebracht haben, darf es in übersichtlichen Situationen auch alleine Fahrrad fahren. Wenn es dabei einen Schaden - gegebenenfalls auch an einem Auto - anrichtet, haftet dafür niemand.

     

    Wichtig | Das Argument, das Kind sei offensichtlich nicht ausreichend belehrt worden, denn sonst wäre der Unfall ja nicht passiert, zählt nicht. Jeder der „üblichen“ Unfallverursacher war schließlich auch in der Fahrschule.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Kinder als Unfallgegner: Die Haftungsgrundsätze und aktuelle Entscheidungen im Überblick“, UE 5/2013, Seite 14
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 6 | ID 39998760